KIM&CHANG
IP-Newsletter | Winter 2013/14
MARKEN & DOMAINNAMEN
Neue Hürde für Markenverletzer
Jason J. LEE, Won Joong KIM
In einer überraschenden Entscheidung mit der der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Daegu aufrechterhielt, erkannte er erstmals eine Fahrlässigkeitsvermutung seitens des Verletzers in Markenverletzungsfällen an (Az. 2013Dah21666, Urteil vom 25. Juli 2013) und erleichtert damit Klägern das Erlangen von Schadensersatz für Verletzungen. Während das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz und das Designschutzgesetz explizit eine solche Vermutung vorsehen, fehlt eine solche im Markengesetz (obgleich für bestimmte Fälle eine Vorsatzvermutung enthalten ist).
In seinen Gründen führte der Oberste Gerichtshof aus, dass Markeneintragungen öffentlich sind und jeder, der ordnungsgemäße Sorgfalt walten lässt, Kenntnis davon haben kann. Daher befand das Gericht, dass es nicht unbillig ist, Geschäftstreibenden bei der Ausübung ihres Geschäfts eine Sorgfaltspflicht zur Vermeidung der Verletzung eingetragener Marken aufzuerlegen.
Zur Widerlegung der Fahrlässigkeitsvermutung muss ein Beklagter einen rechtfertigenden Grund, entweder für seine Unkenntnis von einer eingetragenen Marke, oder für seine Annahme, dass die von ihm benutzte Marke nicht unter den Schutzumfang der eingetragenen Marke falle, vorbringen. Bemerkenswert ist ferner, dass der Beklagte in dem konkreten vom Obersten Gerichtshof geprüften, Fall eine eigene Eintragung für seine verletzende Marke erlangt hatte, die Tatsache dieser Eintragung jedoch nicht als rechtfertigender Grund zur Widerlegung der Fahrlässigkeitsvermutung anerkannt wurde, zumal die verletzende Markeneintragung später rückwirkend für nichtig erklärt wurde.
Es bleibt abzuwarten, wie diese Entscheidung von künftig befassten Gerichten interpretiert wird, insbesondere im Hinblick darauf, was einen rechtfertigenden Grund zur Widerlegung der Fahrlässigkeitsvermutung in Markenverletzungsfällen darstellt.
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