KIM&CHANG
IP-Newsletter | Winter 2013/14
MARKEN & DOMAINNAMEN
Schlag gegen Cybersquatter
Alexandra BÉLEC, Young Joo SONG
Der Oberste Gerichtshof bestätigte für Fälle betreffend Top-Level Domain-Namen mit Domains wie .com und .org, dass Cybersquatter sich nicht länger als Entschuldigung auf mangelnde Berühmtheit einer Marke in Korea berufen können (Az. 2011Da577661, vom 12. September 2013). Koreanische Cybersquatter argumentierten in Zivilrechtsklagen gemäß koreanischem Gesetz über die Quellen von Internetadressen (Internetadressenquellengesetz) oft, dass der Inhaber einer im Ausland berühmten Marke keinen legitimen Anspruch habe, die Übertragung oder Löschung eines Domain-Namens zu verlangen, wenn die Marke nicht auch in Korea berühmt ist.
Internetseiten mit Cheerleader- und Erwachseneninhalten
In dem konkreten Fall vor dem Obersten Gerichtshof ging es um einen Koreaner, der den Domain-Namen www.nca.com registrierte und auf Feststellung klagte, dass das beklagte US-Unternehmen, dem die in den USA berühmte Marke NCA gehört, keinen Anspruch habe. NCA ist die Abkürzung der National Cheerleaders Association und in den USA im Zusammenhang mit dem Veranstalten von Cheerleading Camps und dem Verkauf von Cheerleader-Kleidung berühmt. Das US-Unternehmen besaß in Korea keine Markeneintragungen und konnte keine Berühmtheit in Korea nachweisen.
Allerdings war die Bösgläubigkeit des eingetragenen Domaininhabers in diesem Fall offenkundig. Unter www.nca.com hatte er diverse Schlüsselwörter im Zusammenhang mit Cheerleeding eingerichtet und bot Links auf die Internetseite eines Wettbewerbers des US-Unternehmens und auf eine Internetseite mit Erwachseneninhalten an. Außerdem hatte er den Domain-Namen registriert, nachdem das US-Unternehmen seine Markeneintragung für NCA in den USA erlangt hatte.
Fehlende Berühmtheit in Korea: Nicht das einzige Kriterium
Das Internetadressenquellengesetz sieht vor, dass wer einen legitimen Anspruch auf einen Domain-Namen hat, dessen Löschung oder Übertragung gegenüber demjenigen verlangen kann, der ihn bösgläubig registriert, beibehält oder nutzt.
Bislang war es schwierig, koreanische Gerichte davon zu überzeugen, dass selbst der Inhaber einer im Ausland berühmten Marke einen legitimen Anspruch an einem Domain-Namen hat, der eine solche Marke enthält, wenn die Marke in Korea weder registriert noch berühmt ist.
Mit dieser Entscheidung bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass, fehlende Markeneintragung oder Berühmtheit in Korea zwar wichtige zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind, diese Tatsachen alleine aber nicht genügen, um einen legitimen Anspruch auf einen Domain-Namen in Korea zu verneinen. Berühmtheit im Ausland kann ausreichen, insbesondere wenn die Bösgläubigkeit wie in diesem Fall klar belegt werden kann.
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