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IP-Newsletter | Winter 2013/14 |
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MARKEN & DOMAINNAMEN |
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trademark - - 트레이드마크 |
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Alexandra BÉLEC, Su Yeon CHUN |
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Unter Aufgabe ständiger Rechtsprechung entschied der Oberste Gerichtshof von Korea kürzlich in großer Besetzung, dass die alleinige Benutzung des englischen Bestandteils (beziehungsweise die alleinige Benutzung der koreanischen Transliteration) einer eingetragenen englisch/koreanischen Transliterationskombinationsmarke eine Benutzung der Marke wie eingetragen darstellt (Az. 2012Hu2463, vom 26. September 2013). |
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Bisher strengerer Maßstab |
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Bislang löschten koreanische Gerichte eingetragene englisch/koreanische Kombinationsmarken wegen Nichtbenutzung, wenn der Inhaber nur die Benutzung eines der beiden Bestandteile der Marke nachweisen konnte. |
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Die nachfolgende Übersicht zeigt beispielhaft zwei frühere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (Az. 2003Hu1437, vom 20. August 2004 und Az. 92Hu698 vom 22. Dezember 1992), in denen die Marken in ihrer benutzten Form nicht als gültige Benutzung der Marken wie eingetragen anerkannt wurden. Die eingetragenen Marken wurden damals letztlich gelöscht. |
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eingetragene Form |
benutzte Form |
(HEALTH MATE und dessen koreanische Transliteration) |
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(TIFFANY und dessen koreanische Transliteration) |
(TIFFANY in koreanischer Transliteration) |
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Neue Haltung des Obersten Gerichtshofs (September 2013) |
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Unter Aufgabe seines bis dato festen Standpunkts entschied der Oberste Gerichtshof, dass, obwohl die angegriffene Eintragung für die Marke (CONTINENTAL und dessen koreanische Transliteration) für Gummikeilriemen nicht in ihrer zweisprachigen eingetragenen Form benutzt worden war, die bloße Benutzung des „CONTINENTAL“-Bestandteils auf den designierten Waren wie unten dargestellt ausreichte, um die Eintragung vor der Löschung zu bewahren. |
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Der Oberste Gerichtshof rechtfertigte seine Entscheidung auf der Grundlage, dass koreanische Verbraucher heutzutage mehr an englische Wörter gewöhnt sind und leicht verstehen können, dass der koreanische Bestandteil solcher Kombinationsmarken praktisch eine bloße Transliteration des englischen Bestandteils bei gleicher Bedeutung und Aussprache darstellt. Solange Bedeutung und Aussprache der beiden Bestandteile einer eingetragenen Kombinationsmarke gleich sind, würde man Verbrauchern die davon ausgehen, dass die benutzte beziehungsweise eingetragene Marke sich auf dieselbe Quelle bezieht, durch die Löschung einer Eintragung bloß weil nur einer der beiden Bestandteile benutzt wurde, daher keinen Dienst erweisen. |
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