|
|
|
|
IP-Newsletter | Winter 2013/14 |
|
|
|
|
|
|
MARKEN & DOMAINNAMEN |
|
|
|
Geänderte Markenprüfungsrichtlinie |
|
|
|
Young Joo SONG, Nayoung KIM |
|
|
|
Das Koreanische Amt für geistiges Eigentum (KIPO) gab unlängst Änderungen der Markenprüfungsrichtlinie (Richtlinie) bekannt. Diese Änderungen traten zum 1. Januar 2014 in Kraft. Die Richtlinie wird von KIPO-Prüfern benutzt, wenn sie Markenanmeldungen prüfen. Einige der wesentlichen Änderungen werden nachfolgend besprochen. |
|
|
|
1. Marken aus zwei Buchstaben |
|
|
|
Artikel 6 I (6) des koreanischen Markengesetzes (Markengesetz) verbietet die Eintragung von Marken, die “einfach und allgemein” sind. Nach der früheren Richtlinie fielen Marken aus zwei Buchstaben unter diese Vorschrift und entsprechende Anmeldungen wurden somit zurückgewiesen, sofern die Anmelder nicht beweisen konnten, dass die Marke eine Zweitbedeutung erlangt hat. Nun erlaubt die Richtlinie jedoch die Eintragung von Marken aus zwei Buchstaben, wenn sie im Markt als Herkunftsbezeichnung für irgendwelche Waren/Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens angesehen werden. Beispielsweise würden „LG” und „HP”unter der geänderten Richtlinie als unterscheidungskräftig angesehen. |
|
|
|
2. Zweitbedeutung |
|
|
|
Parallel dazu lockert die Richtlinie den Maßstab für den Nachweis, dass eine Marke eine Zweitbedeutung erlangt hat. Die geänerte Richtlinie stellt hinsichtlich des Maßstabs für erlangte Unterscheidungskraft aufgrund Benutzung klar, dass nicht das Niveau einer berühmten oder weithin bekannten Marke erreicht sein muss. Vielmehr genügt nun der Nachweis, dass die Marke im Markt als Herkunftsbezeichnung eines bestimmten Unternehmens für die designierten Waren/Dienstleistungen angesehen wird. Für gewisse Warenarten genügt es sogar, wenn sich eine solche Wahrnehmung auf eine bestimmte Region beschränkt. |
|
|
|
KIPO war in der Vergangenheit auch sehr streng was die einreichbaren Beweismittel für das Erlangen einer Zweitbedeutung einer bestimmten Marke anbelangte. Die Marke in ihrer benutzten Form musste identisch mit der Marke sein, für die das Erlangen einer Zweitbedeutung beansprucht wurde und die Waren/Dienstleistungen mit denen die Marke benutzt wurde mussten identsch mit den designierten Waren/Dienstleistungen sein. In seiner überarbeiteten Richtlinie gibt KIPO eine flexiblere Haltung an, wonach jeweils annähernde Identität ausreicht. |
|
|
|
3. Nachgemachte Marken |
|
|
|
Die Richtlinie verbietet nun konkret die Eintragung von Marken, die Wörter oder Namen beinhalten, die von den oder durch die Medien (hierzu wird auch das Internet gezählt) berühmt gemacht wurden. Zum Beisiel wird Marken die Eintragung verweigert, die die Namen von Prominenten oder bekanten Musikern oder Athleten enthalten. Dieser Zurückweisungsgrund erfasst auch Marken, die aus Sprüchen oder Umgangsausdrücken bestehen, die durch de Medien berühmt gemacht wurden, sowie Worte, die den Namen von Fernsehshows zum Verwechseln ähneln. |
|
|
|
Die Richtlinie deutet auch an, dass die Prüfer bei Anmeldung einer vermeintlichen Imitation einer berühmten Marke oder Marken, die berühmte Worte enthalten, einen Zusammenhang zwischen den vergichenen Waren/Dienstleistungen weit auslegen werden, wenn die zitierte Marke eine prägnante Marke beziehungsweise erheblich ähnlich zu der vorliegenden Anmeldung ist. Diese Änderung basiert auf der Vermutung, dass solch ein Anmelder von der Existenz der älteren Marke gewusst haben muss. |
|
|
|
4. Korrektur von Irrtümern |
|
|
|
Zuvor konnte ein Anmelder nur offensichtliche Irrtümer in der Waren-/Dienstleistungsbeschreibung für eine Marke korrigieren. Die überarbeitete Richtlinie erlaubt jedoch auch die Korrektur offensichtlicher Irrtümer in der Marke selbst. Zum Beispiel darf eine Marke, die ein Staatswappen oder ein Abzeichen einer internationalen Organisation enthält, ausgebessert werden. |
|
|
|
5. Vertreter von Markeninhabern |
|
|
|
Das Markengesetz verbietet einem „Handelsvertreter” oder einem „Vertreter“ eines Unternehmens, dem eine in einem anderen Land (welches ein Mitglied eies internationalen Abkommens, wie dem Pariser Abkommen oder dem Madridprotokoll ist) geschützte Marke gehört, ein Jahr lang nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses die Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke. Die geänderte Richtlinie erweitert die Bedeutung von „Handelsvertreter” oder „Vertreter“, da es häufig zu Umgehungen kam. So kann KIPO nun eine Anmeldung zurückweisen (oder eine Eintragung löschen), wenn der Anmelder einer solchen identischen oder ähnlichen Marke eine Geschäftsbeziehung mit einem solchen ehemaligen „Handelsvertreter” oder „Vertreter“ hat. Demnach wird die Anmeldung des Angestellten eines ehemaligen Handelsvertreters so behandelt, als wäre sie von dem Handelsvertreter selbst angemeldet worden und kann aufgrunddessen zurückgewiesen werden. Auch die Anmeldung eines anderen Unternehmens, das einem ehemaligen Handelsvertreter gehört oder von diesem vertreten wird, kann aus diesem Grund zurückgewiesen werden. |
|
|
|
6. Nutzungsabsicht |
|
|
|
Im März 2013 wurde fehlende Nutzungsabsicht als möglicher Zurückweisungsgrund hinzugefügt. Ursprünglich hatte KIPO in seiner Richtlinie angegeben, dass es (unter anderem) grundsätzlich das Einreichen von Nachweisen für die Nutzungsabsicht verlangen werde, wenn eine Anmeldung mehr als fünf Klassen designiert. Dadurch entstand jedoch eine Wirkungslücke, da Anmelder dieses Erfordernis schlicht durch Teilung ihrer Anmeldungen umgehen konnten.Diese Wirkungslosigkeit dieser Klausel veranlasste KIPO, sie aus den Beispielen, in denen es das Einreichen von Nachweisen für die Nutzungsabsicht verlange, zu streichen. |
|
|
|
zurück zur Hauptseite |
|
|
|
|
|