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IP-Newsletter | Winter 2013/14 |
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MARKEN & DOMAINNAMEN |
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Änderungsvorschlag zum koreanischen Markengesetz |
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Sung-Nam KIM, Nayoung KIM |
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Das koreanische Amt für geistiges Eigentum (KIPO) schlug kürzlich erhebliche Änderungen des koreanischen Markengesetzes vor. Wenn der Entwurf die Nationalversammlung passiert, hofft KIPO, dass er am 1. Juli 2015 in Kraft tritt. Nachfolgend haben wir einige der nennenswerten Vorschläge zusammengefasst. |
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1. Anerkennung „elektronischer Benutzung“ einer Marke |
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Artikel 2 (1)(vi) listet die Benutzungsarten, die gemäß Markengesetz als „Benutzung einer Marke“ angesehen werden können, auf. Derzeit schließen diese nicht die „elektronische“ Benutzung (etwa im Internet oder anderen ähnlichen Plattformen) ein. Die Entwicklung von E-Commerce und anderer elektronischer Dienste hatte dazu geführt, dass Gerichte solche elektronische Benutzungen von Marken in bestimmten Fällen anerkannt haben. Der Markengesetzesänderungsvorschlag enthält nun explizit „Benutzung in einer elektronischen Weise“ als eine der gesetzlichen Arten der Markenbenutzung. |
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2. Erleichterung von Markeneintragungen |
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a) Nachweis einer Zweitbedeutung wird einfacher. |
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Das gegenwärtige Markengesetz erlaubt die Eintragung einer Marke ohne Unterscheidungskraft, wenn die Marke eine Zweitbedeutung erlangt hat, aber nur, wenn der Anmelder belegen kann, dass Verbraucher die Marke leicht als Herkunftsbezeichnung erkennen können. Der Änderungsvorschlag reduziert diesen Standard durch Streichung von „leicht“ aus dem Markengesetz und zollt damit dem immateriellen Wert von Marken, die bereits im Markt als Herkunftsbezeichnung fungieren, größeren Respekt. |
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b) Größere Markenauswahl für Marktneuankömmlinge. |
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Ein potentieller Anmelder muss derzeit ein Jahr warten, bevor er eine Marke eintragen kann, die einer gerade erst aus dem Register gelöschten Marke entspricht oder ähnlich ist. Zweck dieser Regelung ist es, Verbraucher vor einer möglichen Verwechslung zu schützen. Der Änderungsvorschlag eliminiert jedoch diese einjährige Wartezeit und verleiht Unternehmen, die neu in den Markt eintreten, eine größere Auswahl an verfügbaren Marken. |
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c) Erstbenutzer erhalten Vorrang bei Anmeldungen am selben Tag |
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Werden mehrere Anmeldungen für dieselbe Marke am selben Tag angemeldet und können sich die Anmelder nicht auf den Vorrang einer Anmeldung einigen, so findet nach momentaner Rechtslage eine Verlosung dazu statt. Der Änderungsvorschlag bevorzugt denjenigen Anmelder, der die betreffende Marke zuerst benutzt hat, bevor es gegebenenfalls zu einer Verlosung kommt. |
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d) Zustimmungserklärungen werden akzeptiert |
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Derzeit gewährt das KIPO dem Anmelder einer jüngeren Marke keine Eintragung für eine bestehende Marke, selbst wenn er eine schriftliche Zustimmungserklärung des Inhabers der rangälteren Marke zu der Eintragungsbewilligung beibringt. Laut Änderungsvorschlag soll das koreanische Markengesetz internationalen Standards angepasst werden und künftig eine solche Zustimmung zwischen den betroffenen anerkennen, sofern durch die Gewährung der Eintragung für die jüngere Marke keine Irreführung von Verbrauchern entsteht. |
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e) Marken, die zu einer Verwässerung führen können, wird künftig die Eintragung versagt |
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Das Markengesetz verbietet die Eintragung von Marken, die bei Verbrauchern eine Verwechslung mit berühmten Marken verursachen. Der Änderungsvorschlag verbietet darüber hinaus die Eintragung von Marken, die potentiell eine berühmte Marke verwässern. |
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f) Unlauteren Anmeldungen wird künftig die Eintragung versagt |
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Zusätzlich zu den aktuell anerkannten Zurückweisungsgründen sieht der Änderungsvorschlag die Versagung einer Eintragung vor, wenn die Anmeldung unlauter oder wider Treu und Glauben erfolgte. Zum Beispiel kann eine Anmeldung zurückgewiesen werden, wenn der Anmelder mittels eines Vertrags, eines Geschäfts oder eines anderen Zusammenhangs von dem ursprünglichen beziehungsweise gutgläubigen Inhaber Kenntnis von der Marke erlangt hatte und es ersann, die Marke eintragen zu lassen, bevor der Inhaber von der Anmeldung erfährt. |
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3. Geänderte Zulässigkeitsvoraussetzungen und Wirkungsdatum von Löschungsverfahren |
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Derzeit kann der Antragsteller eines Löschungsverfahrens wegen Nichtbenutzung ein Rechtsschutzbedürfnis lediglich geltend machen, wenn er ein bestimmtes, von der Marke betroffenes rechtliches Interesse hat, etwa wenn er in der gleichen Branche wie der Inhaber der eingetragenen Marke tätig ist, oder eine Anmeldung besitzt, die der Eingetragenen Marke entspricht oder ähnelt. Der Änderungsvorschlag schafft das oben genannte Rechtsschutzbedürfniserfordernis ab und erleichtert dadurch die Löschung unbenutzter Marken, was potentiell zu einer größeren Auswahl an verfügbaren Marken für Marktneuankömmlinge führt. Außerdem erschwert der Änderungsvorschlag registrierten Markeninhabern den Benutzungsnachweis, indem Nutzungsbeweise für Zeiträume mehr als 3 Monate vor Anhängigwerden des Löschungsverfahrens außer Acht bleiben sollen. |
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Außerdem erweitert der Änderungsvorschlag die Rückwirkung der Löschungsentscheidung wegen Nichtbenutzung. Früher entfaltete die Entscheidung lediglich ex nunc Wirkung, seit 6. Oktober 2013 (Übergangsvorschriften sind zu beachten) bereits eine eingeschränkte Rückwirkung. |
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4. Nichtigkeitsverfahren – Verjährung |
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Nichtigkeitsverfahren können auf verschiedene Gründe gestützt werden. Dazu gehören die Ähnlichkeit zu einer rangälteren eingetragenen Marke oder die Berühmtheit einer vorbenutzten Marke. Obwohl es für die meisten Gründe keine generelle feste Frist zur Einreichung von Nichtigkeitsverfahren gibt, müssen derzeit Nichtigkeitsverfahren aufgrund Ähnlichkeit zu einer rangälteren eingetragenen Marke binnen fünf Jahren ab dem Eintragungstag der entgegenstehenden Marke eingereicht werden. Mit Hinblick auf die aktuelle Marktsituation und zur Vereinheitlichung schlägt die Änderung vor, die Fünfjahresverjährungsfrist auch für auf Berühmtheit gestützte Nichtigkeitsverfahren einzuführen. |
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5. Kein Schadensersatz für unbenutzte Marken |
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Der Oberste Gerichtshof verweigerte in einer früheren Entscheidung einem Markeninhaber trotz der vorliegenden Markenverletzung einen Schadensersatz, da er es versäumt hatte, seine Marke für die designierten Waren zu benutzen. Die vorgeschlagene Änderung führt dieses Erfordernis in das koreanische Markengesetz ein und schließt einen Schadensersatz für unbenutzte Eintragungen ausdrücklich aus, um etwaigen lediglich auf künftige Schadensersatz- und Lizenzforderungen von dritten gerichtete Anmeldungen ohne Nutzungsabsicht entgegen zu wirken. |
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