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IP-Newsletter | Winter 2013/14 |
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PATENTE |
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Der Patent Prosecution Highway in Korea und dessen strategische Nutzung bei der Anmeldung |
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H. Joon CHUNG, Ju Young KIM |
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Im Januar dieses Jahres startete Korea zwei Programme zur Beschleunigung von Patentanmeldeverfahren: |
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1. Global Patent Prosecution Highway (GPPH) mit 16 anderen Patentämtern (Australien, Dänemark, Finnland, Großbritannien und Nordirland, Island, Israel, Japan, Kanada, Nordisches Patentinstitut, Norwegen, Portugal, Russland, Spanien, Schweden, Ungarn, USA) |
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2. IP5 PPH, für drei Jahre, mit dem Europäischen Patentamt (EPA), Japan (JPO), China (SIPO) und den USA (USPTO) (zusammen mit Korea (KIPO) als IP5-Ämter bekannt). |
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Beide Programme sollen zur Vereinfachung führen, indem das bestehende System aus diversen bilateralen Abkommen durch ein einheitliches Voraussetzungspaket ersetzt und Anmeldern die Benutzung eines einheitlichen Systems in diversen Rechtsordnungen ermöglicht wird. |
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Struktur des PPH-Programms |
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Unter der bisherigen bilateralen Struktur mögen Anmelder Schwierigkeiten gehabt haben, die Prüfung in diversen Ländern zu beschleunigen. In Korea war eine beschleunige Prüfung unter dem bilateralen System nur erlaubt, wenn die in dem Partneramt eingereichte und von diesem bewilligte Anmeldung eine Prioritätsanmeldung oder eine „erste Anmeldung“ war. So kann zum Beispiel unter dem bilateralen Korea/USA-Programm eine Bewilligung der japanischen Entsprechung der US-Anmeldung keine beschleunigte Prüfung in Korea auslösen, obwohl auch Japan ein bilaterales Abkommen mit Korea hatte. Die Programme GPPH und IP5 sollen für dieses Problem durch Standardisierung und Rationalisierung der Voraussetzungen der bestehenden PPH-Programme Abhilfe schaffen – in dem oben genannten Beispiel würde nun die japanische Entsprechung ausreichen, die Beschleunigung in Korea auszulösen. |
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Sowohl das GPPH-Programm, als auch das IP5-Programm erlauben Anmeldern nun die Beantragung beschleunigter Prüfung bei irgendeinem der teilnehmenden Ämter, wenn ihre angemeldeten Ansprüche in einem der anderen an dem Pilotprogramm beteiligten Ämter als bewilligungsfähig erachtet wurden. Die konkreten Voraussetzungen sind: |
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- Alle beteiligten Anmeldungen müssen dasselbe Prioritätsdatum haben; |
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- Mindestens ein Anspruch in einer Anmeldung, die bei dem ersten oder vorher prüfenden Amt (Office of Earlier Examination (OEE)) angemeldet wurden, muss für bewilligungsfähig erachtet worden sein; |
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- Substantielle Prüfung bei dem zweiten bzw. später prüfenden Amt (Office of Later Examination (OLE)) darf im Allgemeinen noch nicht angefangen haben; |
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- Ein Antrag auf substantielle Prüfung muss vor oder gleichzeitig mit dem Antrag auf PPH-beschleunigte Prüfung bei dem OLE gestellt werden; und |
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- Alle Ansprüche, die bei dem OLE zur Prüfung vorgelegt werden, müssen ausreichend mit den durch das OEE für bewilligungsfähig erachteten Ansprüchen übereinstimmen. |
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Ein Anspruch vor dem OLE, der gegenüber den vor dem OEE als bewilligungsfähig befundenen Ansprüchen eine neue oder andere Anspruchskategorie einführt, gilt nicht als ausreichend übereinstimmend. Sind beispielsweise alle OEE-Ansprüche auf ein Verfahren zur Herstellung eines Produkts gerichtet, gelten die OLE-Ansprüche nicht als ausreichend übereinstimmend, wenn sie Produktansprüche einführen, die von den entsprechenden Verfahrensansprüchen abhängen. |
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Was das Verfahren betrifft muss ein Anmelder bei Einreichung eines Antrags auf beschleunigte Prüfung unter dem GPPH- oder dem IP5-Pilotprojekt (a) ein PPH-Antragsformular, (b) die Mitteilung der Patentfähigkeit der Ansprüche durch das OEE und (c) eine Kopie der Ansprüche der OEE-Anmeldung einreichen. Das OLE kann weitere Unterlagen verlangen, etwa eine Liste des in der OEE- Prüfung zitierten Stands-der-Technik. |
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Strategien für das Anmeldeverfahren |
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Laut Statistiken beim JPO1 (siehe Tabelle unten) ist die Bewilligungsrate für beschleunigte Patentanmeldungen höher als für Patentanmeldungen, die das normale Verfahren durchlaufen. |
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Bilaterale PPH-Daten zwischen Januar und Juni 2013 |
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USA |
Korea |
Japan |
GB und Nordirland |
Kanada |
Australien |
Bewilligungsrate (%) |
86 (53) |
88.6 (65.6)* |
75 (69) |
100 |
91 (65) |
100** |
Bewilligungsrate im ersten Amtsbescheid (%) |
25.7 (15.2) |
33.5 (10.7)* |
22 (15) |
7.1 |
42 (5.1) |
50 |
Durchschnittliche Zahl der Amtsbescheide |
(2.5) |
0.75 |
1.0 (1.1) |
1.1 |
0.7 (1.5) |
0.5 |
( ) – Daten für alle Anmeldungen einschließlich PPH und nicht-PPH
* Referenzstatistiken beziehen sich auf die Daten aus 2012
** 100% schließt Bewilligung, Rücknahme oder Auslaufen ein, jedoch keine Zurückweisungen |
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Die obige Tabelle legt nahe, dass eine beschleunigte Anmeldung weniger sorgfältig geprüft und mit höherer Wahrscheinlichkeit bewilligt könnte. So gesehen sollten Anmelder die Optionen GPPH und IP5 als strategische Handhabe zur Verbesserung ihrer internationalen Patentaufstellung in Betracht ziehen. Bei Beschleunigung unter den beiden Programmen empfehlen wir: |
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1. Auswahl des „richtigen” OEE – Wie erwähnt, kann die Bewilligung beim OEE die Patentfähigkeit eines Anspruchs einer beschleunigt geprüften Anmeldung beim OLE „stärken. Allerdings mag die Bewilligung durch ein OEE, dessen Prüfungspraxis für lockerer gehalten wird (z.B. großzügigere Patentfähigkeitsstandards oder geringere Prüfungsqualität), die erhoffte Wirkung einer reibungsloseren Prüfung bei den OLEs verfehlen. Gar eine noch sorgfältigere Prüfung durch die Prüfer eines OLEs könnte die Folge sein. Dagegen können Anmelder die Bewilligung durch das „richtige” OEE möglicherweise ausnutzen um neben der Abkürzung der Prüfungsdauer einen breiteren Anspruchsumfang und eine kürzere Prüfungsakte zu erreichen und sich dadurch gegebenenfalls Kosten und unnötige Korrespondenz ersparen. |
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2. Berücksichtigung der rechtlichen Standards und einschlägigen Vorschriften in den entsprechenden Rechtsordnungen – einschließlich: |
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a. Patentfähigkeitsstandards – Die Patentfähigkeitsstandards mancher Rechtsordnungen sind strenger als die anderer. Beispielsweise erfordern die ostasiatischen Patentämter typischer Weise mehr Ausführungsbeispiele, als ihre Partnerämter in den USA oder Europa. Ohne ausreichende Substantiierung würden das KIPO oder das JPO wahrscheinlich einen generischen Anspruch reduzieren entsprechend den offenbarten Ausführungsbeispielen—so wird etwa ein chemischer Anspruch gewöhnlich auf die Beanspruchung bestimmter Substituenten reduziert, anstatt auf generische funktionale Gruppen. Bei der Auswahl von KIPO oder JPO als OEE sollten Anmelder diese Anforderungen im Auge behalten. |
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b. Gesetzliche und behördliche Vorschriften – Anmelder sollten die anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften betreffend beschleunigte Prüfung in den diversen Rechtsordnungen kennen. Zum Beispiel kann eine vorausgegangene Patentbewilligung in Korea die Patentlaufzeit verlängern. Wie in anderen Rechtsordnungen auch kann ein Anmelder in Korea eine Patentlaufzeitverlängerung für die Dauer klinischer Tests und behördlicher Prüfungen beantragen. Die koreanischen Behörden gewähren jedoch keinerlei Laufzeitverlängerung für Zeiträume vor Patenterteilung. Daher kann es von Vorteil sein, die Prüfung zu beschleunigen, um eine möglichst frühzeitige Erteilung und eine maximale Patentlaufzeitverlängerung in Korea zu erlangen. |
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3. Strategische Handhabung des Anmeldeverfahrens – Anstatt nur auf die Fristen in den jeweiligen Rechtsordnungen zu reagieren, sollten Anmelder das Anmeldeverfahren aktiv überschauen und die Prüfung bei den OLEs unter Berücksichtigung des Prüfungsfortschritts beim OEE verlangsamen oder beschleunigen. |
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Unter den beiden Programmen zur beschleunigten Prüfung erwarten wir, dass Anmelder in den teilnehmenden Ländern/Regionen schneller und effektiver Patentrechte erlangen werden, und dass die Zahl der Anträge auf beschleunigte Prüfung entsprechend zunehmen wird. |
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1 Quelle: http://www.jpo.go.jp/ppph-portal/statistics.htm |
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