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IP-Newsletter | Winter 2013/14 |
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PATENTE |
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Zusätzliche Details zum geänderten Erfindungsförderungsgesetz bekannt gegeben |
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Mikyung CHOE, Jack Eui-Hwan JUNG |
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Das Erfindungsförderungsgesetz war unlängst geändert worden, um Arbeitnehmerrechte zu stärken und die faire Vergütung von Arbeitnehmererfindungen zu fördern.1 Das geänderte Erfindungsförderungsgesetz trat am 31. Januar 2014 in Kraft. |
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Am 11. Oktober 2013 wurde eine Änderung der Ausführungsverordnung zu dem Erfindungsförderungsgesetz (geänderte Verordnung) angekündigt, wobei weitere Details zu dem geänderten Erfindungsförderungsgesetz bekannt wurden. Die geänderte Verordnung trat zwischenzeitlich mit ein paar Änderungen in Kraft. |
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Die geänderte Verordnung sieht insbesondere Details vor hinsichtlich (1) Verfahren zur Aufstellung und Modifizierung von Erfindungsvergütungsprogrammen und (2) Verfahren zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten betreffend Arbeitnehmererfindungen hinsichtlich der Vergütungshöhe. |
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1. Anhörung beziehungsweise Zustimmung der Arbeitnehmer erforderlich |
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Nach dem geänderten Erfindungsförderungsgesetz müssen Arbeitgeber sich mit ihren Arbeitnehmern abstimmen, wenn ein Erfindervergütungsprogramm aufgestellt oder modifiziert wird. Ferner muss bei arbeitnehmerungünstigen Modifikationen die Zustimmung der Arbeitnehmer eingeholt werden, bevor das modifizierte Programm umgesetzt werden darf. |
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Konkret sieht die geänderte Verordnung vor, dass (1) wenn ein Arbeitgeber sein Erfindungsvergütungsprogramm entwirft, eine Mehrheit der Arbeitnehmer, die von den Vergütungsregeln betroffen sein werden, anzuhören ist, und (2) wenn Modifikationen für die Arbeitnehmer ungünstig sind, die Zustimmung einer Mehrheit der Arbeitnehmer, die von den aktuell bestehenden Vergütungsregeln betroffen sind, eingeholt werden muss. |
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Weiter sieht die geänderte Verordnung vor, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mindestens 15 Tage vorher anhören muss/ihre Zustimmung einholen muss, bevor die Vergütungsregeln aufgestellt oder modifiziert werden. |
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2. Aufstellung und Betreibung des Arbeitnehmererfindungsprüfungsausschusses |
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Das geänderte Erfindungsförderungsgesetz verlangt die Errichtung und den Betrieb eines Arbeitnehmererfindungsprüfungsausschusses (Prüfungsausschuss) zur Prüfung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern betreffend Arbeitnehmererfindungsangelegenheiten wie die angemessene Vergütungshöhe. Ist ein Arbeitnehmer mit der Höhe der Vergütung nicht einverstanden, kann er verlangen, dass ein Prüfungsausschuss die Angelegenheit prüft. Nachdem ein solches Verlangen geäußert wurde, muss der Prüfungsausschuss die Angelegenheit binnen 60 Tagen ab der Äußerung prüfen. |
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Nach der geänderten Verordnung muss der Prüfungsausschuss mindestens (1) drei vom Arbeitgeber ernannte „Arbeitgeberausschussmitglieder“, (2) drei von den Arbeitnehmern direkt/geheim/unregistriert gewählte „Arbeitnehmerausschussmitglieder“ und (3) ein „beratendes Ausschussmitglied“ (von beiden Seiten einvernehmlich ernannter Experte in Arbeitnehmererfindungsprogrammen) enthalten.2 |
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Findet trotz eines geäußerten Verlangens keine Prüfung statt, kann der Arbeitgeber mit einem Bußgeld bis zu 10 Millionen Koreanische Won (etwa 7000 EUR) belegt werden. |
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Während die jüngste Ankündigung ein paar Punkte klärte, sind nach wie vor einige Punkte unklar. Zum Beispiel ist unklar, wie der Gewinn eines Arbeitgebers oder der zu erwartende Gewinn eines Arbeitgebers angemessen in dem Vergütungsbetrag zu berücksichtigen ist. Außerdem ist beispielsweise unklar, wer als geeigneter Kandidat für eine beratende Ausschussmitgliedsposition in Betracht kommt. Wir werden daher die weitere Entwicklung beobachten und gegebenenfalls erneut berichten. |
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1 Zu Details hinsichtlich des geänderten Erfindungsförderungsgesetzes beachten Sie bitte Kim & Chang Newsletter – Summer/Herbst 2013. 2 Hat ein Arbeitgeber weniger als 30 Vollzeitarbeitnehmer, braucht der Prüfungsausschuss lediglich mindestens einen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. |
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