KIM&CHANG
IP-Newsletter | Winter 2016/17
MARKEN, DESIGN & UNLAUTERER WETTBEWERB
Oberster Gerichtshof legt Anspruchsvoraussetzungen für gesetzlichen Schadensersatz eng aus
Angela KIM, Won-Joong KIM
In dem Fall der Marke „CROWNGENE“, die für Gentestdienstleistungen, Genanalysen und verwandte Dienstleistungen eingetragen worden war, hatte der Oberste Gerichtshof unlängst erstmals Gelegenheit, über die Anspruchsvoraussetzungen für gesetzlichen Schadensersatz gemäß dem koreanischen Markengesetz zu entscheiden.

Vor 2012 sah das Markengesetz lediglich den Ersatz tatsächlicher Schäden für Markenverletzungen vor, die generell auf folgende Berechnungsmethoden beschränkt sind: 1) Erlös des Markeninhabers ohne die Verletzung (basierend auc Multiplikation der Gewinnmarge des Markeninhabers mit der Zahl der Artikel, die er ohne die Verletzung noch mehr absetzen hätte können), 2) Erlös des Verletzers aus der Verletzung, 3) angemessene Lizenzgebühren, oder sofern vorstehende Methoden nicht möglich sind, 4) tatsächer Schadensbetrag, den das Gericht auf Basis der verfügbaren Beweise als angemessen ansieht. Es kann in der Praxis jedoch schwer sein, in Korea Beweise für Schaden beizubringen, insbesondere bezüglich des vermeintlichen Verletzererlöses.

2012 wurde das Markengesetz geändert und Artikel 111 eingeführt, wonach anstelle der vorstehenden Methoden bis zu 50 Millionen koreanische Won (etwa EUR 40,000) als gesetzlicher Schadensersatz zugesprochen werden können. Artikel 111 setzt für einen gesetzlichen Schadensersatz voraus, dass die eingetragene und die benutzte Marke, sowie deren Waren/ Dienstleistungen identisch oder weitgehend nicht voneinander zu unterscheiden sind, und darüber hinaus, dass die eingetragene Marke zum Zeitpunkt der Verletzung tatsächlich benutzt wurde (bei den Vorschriften zum tatsächlichen Schaden ist das Kriterium der tatsächlichen Benutzung im Gesetz nicht erwähnt, jedoch von den Gerichten vorausgesetzt worden).

In dem „CROWNGENE“-Fall hielt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufrecht, welches einen gesetztlichen pauschalen Schadensersatzanspruch des Klägers verneinte, da es sowohl an einer Benutzung, als auch an dem erforderlichen Grad der Übereinstimmung zwischen der eingetragenen und der beschuldigten Marke fehle. Das Fehlen einer Benutzung mag zum Teil auch an den komplizierten Eigentumsverhältnissen und der Benutzungshistorie der eingetragenen Marke gelegen haben. Die Partei, die die Marke hatte eintragen lassen, veräußerte die Marke an ein Unternehmen und dessen Tochtergesellschaft benutzte die Marke, doch das Oberlandesgericht und der Oberste Gerichtshof entschieden im wesentlichen, dass diese Benutzung für die Frage, ob ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch vorliegt, nicht dem Markeninhaber zugerechnet werden könne.

Obwohl die neue gesetzliche Schadensersatzvorschrift teilweise die Beweislast für Markenverletzungsschäden in Korea erleichtert, hat das Gericht klargesetellt, dass ein Anspruch nur in solchen Fällen besteht, in denen die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eindeutig erfüllt sind.
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