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MARKEN, DESIGN & UNLAUTERER WETTBEWERB | ||||||||||||||
Ladendekoration und Handelsaufmachung laut Oberstem Gerichtshof von KUWG geschützt | ||||||||||||||
Chunsoo LEE, Mikyung CHOE, Seung-Chan EOM | ||||||||||||||
Am 21. September 2016 bestätigte der koreanische Oberste Gerichtshof (Az. 2016Da229058) ohne Angabe von Gründen eine vorausgegangene Oberlandesgerichtsentscheidung (Az. 2015Na2044777), wonach das allgemeine Erscheinungsbild eines Backladens (Logo, Außenbeschilderung und Inneneinrichtung) und andere Handelsaufmachungselemente unter den Schutz des koreanischen Gesetzes zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (KUWG) fallen. Da es in Korea keine spezifischen geistigen Eigentumsrechte für Handelsaufmachungen gibt, ist dieser Fall beachtenswert als der erste Fall in dem der Oberste Gerichtshof konkret den Schutz solcher Rechte an einer Ladeneinrichtung und Dekoration nach außen nach koreanischem Recht anerkannt hat, sowie als Testfall für die Subsumption/Auslegung der neuen sogenannten „Auffangvorschrift“ des KUWG. Dieser Fall wurde ursprünglich durch den Premiumbackladen „Seoul Lovers“ (der zu Slowfood-Korea, Inc. gehört), der sich auf frisch gebackene, süße Rote-Bohnen-Gebäcke spezialisiert, gegen einen von einem ehemaligen Mitarbeiter von Seoul Lovers und dessen Geschäftspartner gegründeten anderen Backladen vor Gericht gebracht. Der Backladen der Beklagten hatte das Erscheinungsbild und die Gestaltung des Ladens offensichtlich nachgeahmt, wie folgende Gegenüberstellung verdeutlicht. |
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Mangels eines spezifischen Schutzes für Handelsaufmachungen unter dem koreanischen Markengesetz stützte Seoul Lovers seine Klage auf sogenannten Auffangvorschrift Artikel 2 (1) (x) KUWG (bekannt als „Auffangvorschrift“ des KUWG) und argumentierte, durch das Nachahmen der Handelsaufmachung von Seoul Lovers profitierten die Beklagten zu Unrecht von einer Verletzung des geistigen Eigentums, das sich Seoul Lovers mittels erheblicher Kosten und Mühen erarbeitet habe. Das Oberlandesgericht Seoul hatte zugestimmt, dass das Erscheinungsbild und die Gestaltungselemente, die Seoul Lovers als seine Handelsaufmachung beanspruchte, das Ergebnis erheblicher Kosten und Mühen seitens Seoul Lovers darstellten, um sich von anderen Backläden zu unterscheiden. Ferner hatte das Oberlandesgericht zugestimmt, dass die Beklagten unlautere und unangemessene Geschäftspraktiken an den Tag gelegt hatten, indem sie sich den imaginären Geschäftswert von Seoul Lovers unerlaubt zu eigen machten, und erkannte die Voraussetzungen des Artikel 2 (1) (x) KUWG als erfüllt an. Durch die Bestätigung dieser Entscheidung setzt der Oberste Gerichtshof ein klares Signal, das die Subsumption des Oberlandesgerichts richtig war und dass die Handelsaufmachung beziehungsweise Dekoration von Läden in Korea nach KUWG geschützt sein können. Kim & Chang vertrat Seoul Lovers erfolgreich vor Landgericht, Oberlandesgericht und Oberstem Gerichtshof. |
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