KIM&CHANG
IP-Newsletter | Winter 2016/17
PATENTE
Änderungsvorschlag zum koreanischen Erfindungsförderungsgesetz streicht viermonatige Inanspruchnahme-Hinweispflicht des Arbeitgebers
Mikyung (MK) CHOE, Ki Beom PARK, Ho-Yeon LEE
Das Ministerium für Handel, Industrie und Energie (nachfolgend „MOTIE“) hat am 18. August 2016 einen Änderungsvorschlag zum koreanischen Erfindungsförderungsgesetz zur öffentlichen Konsultation bekanntgegeben. Eine der wichtigen Änderungen betrifft die Regeln zu Arbeitnehmererfindungen (Artikel 2, 10 und 13). Im Folgenden fassen wir die aktuelle Rechtslage gemäß Erfindungsförderungsgesetz in Bezug auf Arbeitnehmererfindungen (insbesondere Diensterfindungen) und die Änderungsvorschläge zusammen.
Änderungsvorschlag: Eine im Vorfeld der Erfindung geschlossene Übertragungsklausel verschafft dem Arbeitgeber mit Fertigstellung der Erfindung automatisch Inhaberschaft an Diensterfindungen. Der Inanspruchnahmehinweis des Arbeitgebers innerhalb von vier Monaten nach Erfindungsoffenbarung wird nicht länger erforderlich sein.
Gemäß den derzeitigen Erfindungsförderungsgesetz -Regeln muss ein Arbeitnehmer bei Fertigstellung der Erfindung die Erfindung unverzüglich dem Arbeitgeber schriftlich melden. Anschließend muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer binnen vier Monaten nach Erhalt der Diensterfindungsoffenbarung schriftlich mitteilen, ob der Arbeitgeber die Inhaberschaft oder ausschließliche Rechte an der Erfindung erlangen möchte. Falls es einen im Vorfeld der Erfindung geschlossenen Vertrag oder Arbeitsvorschriften gibt, der bzw. die die Übertragung von Diensterfindungen auf den Arbeitgeber verlangen, gelten die Rechte an der Diensterfindung als auf den Arbeitgeber übertragen, sobald eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitnehmer erfolgt.

Gemäß dem Änderungsvorschlag gelten, falls es einen im Vorfeld der Erfindung geschlossenen Vertrag oder Arbeitsvorschriften gibt, der bzw. die die Übertragung von Diensterfindungen auf den Arbeitgeber fordern, die Rechte an der Diensterfindung bereits mit Fertigstellung der Erfindung als auf den Arbeitgeber übertragen.
Änderungsvorschlag: Falls ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Nichtinanspruchnahme einer Diensterfindung mitteilt, steht dem Arbeitgeber weiterhin ein Recht auf eine normale Lizenz an der Erfindung zu.
Für kleine oder mittlere Unternehmen (kurz KMU), wie im sog. Rahmengesetz für kleine und mittlere Unternehmen („Framework Act of Small and Medium Enterprises“) definiert, wird einem Arbeitgeber unter dem derzeitigen Erfindungsförderungsgesetz (seit 31. Januar 2014 in Kraft) automatisch eine normale (nicht-ausschließliche) Lizenz erteilt, falls der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer binnen vier Monaten nach Inkenntnisnahme einer Erfindungsfertigstellung schriftlich mitteilt, dass er keine Inanspruchnahme der Erfindung beabsichtigt. Ein Arbeitgeber, der kein KMU ist, benötigte einen im Vorfeld der Erfindung geschlossenen Vertrag oder Arbeitsvorschrift, der bzw. die den Arbeitnehmer zur Übertragung all seiner Diensterfindungen auf den Arbeitgeber verpflichtet, um ein Recht auf eine automatische normale Lizenz zu haben. (Hinweis: Nach dem Rahmengesetz für kleine und mittlere Unternehmen wird eine koreanische Tochtergesellschaft nicht als KMU eingestuft, falls eine ausländische Muttergesellschaft wenigstens 30% Anteile an der koreanischen Tochtergesellschaft hält und der Bruttovermögenswert der Muttergesellschaft mindestens 500 Billionen KRW (etwa 400 Millionen EUR) beträgt.)

Nach dem Änderungsvorschlag stünde die Gewährung einer automatischen normalen Lizenz für den Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Größe des Arbeitgebers nicht mehr länger zur Verfügung. Falls es einen im Vorfeld der Erfindung geschlossenen Vertrag oder Arbeitsvorschrift gibt, der bzw. die den Arbeitnehmer zur Übertragung der Diensterfindungen auf den Arbeitnehmer verpflichtet, muss der Arbeitgeber nach dem Änderungsvorschlag nicht dem Arbeitnehmer binnen vier Monaten nach Erhalt der Diensterfindungsoffenbarung eine schriftliche Mitteilung über die Absicht einer Inanspruchnahme oder einer ausschließlichen Lizenz vorlegen. Denn das Recht auf die Diensterfindung gilt mit Fertigstellung der Erfindung als auf den Arbeitgeber übertragen. Wenn der Arbeitgeber allerdings binnen der durch Präsidialdekret zum Erfindungsförderungsgesetz festzulegenden Frist (noch nicht bestimmt) eine schriftliche Mitteilung über die Nichtinanspruchnahme der Erfindung vorlegt, bleibt die Inhaberschaft der Erfindung beim Arbeitnehmer, und der Arbeitgeber hat ein Recht auf eine unentgeltliche, normale Lizenz an der Erfindung und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein KMU ist oder nicht.
Änderungsvorschlag: Der Umfang von geistigem Eigentum, das den Erfindungsförderungsgesetz -Regeln unterliegt, wird ausgeweitet, um die Eintragung von neuen Pflanzensorten zu umfassen.
Die Rechte des geistigen Eigentums, die von den derzeitigen Erfindungsförderungsgesetz -Regeln geregelt werden, umfassen Patente, Gebrauchsmuster und Designs. Gemäß dem Änderungsvorschlag werden die Rechte des geistigen Eigentums ausgeweitet, um ferner die Eintragung von neuen Pflanzensorten zu umfassen. Das heißt, die Erfindungsförderungsgesetz -Regeln, die die Diensterfindungen regeln (einschließlich der verfahrensrechtlichen Anforderungen für einen Arbeitgeber zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung), werden auch auf neue Pflanzensorten anwendbar sein.
Informationen zu den nächsten Schritten

Das koreanische Amt für geistiges Eigentum (KIPO) hat am 18. Oktober 2016 eine öffentliche Konsultationssitzung abgehalten und bereitet einen finalen Änderungsvorschlag vor. Der Änderungsvorschlag muss vor der Prüfung durch die Nationalsammlung der Reihe nach die Prüfung durch die sog. Government Legislation Agency, durch die Vizeminister-Versammlung, durch die Kabinettversammlung und die Zustimmung des Staatspräsidenten passieren.
zurück zur Hauptseite