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IP-Newsletter | Frühjahr 2016 |
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MARKEN, DESIGN, URHEBERRECHT & UNLAUTERER WETTBEWERB |
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Neue Prüfungsrichtlinien für Bildschirmanzeigedesigns |
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Nayoung KIM, Seung-Joon JI |
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Das koreanische Amt für Geistiges Eigentum (KIPO) hat jüngst neue Prüfungsrichtlinien veröffentlicht, die speziell die Eintragung von Bildschirmanzeigedesigns, wie z.B. grafische Benutzeroberflächen, grafische Bilder und Symbole, betreffen. Die neuen Richtlinien sind seit Beginn des Jahres 2016 in Kraft und versuchen als Reaktion auf die Zunahme von Bildschirmanzeigedesign-Anmeldungen in jüngsten Jahren, das wachsende Bedürfnis nach detaillierten Richtlinien zu lösen. Die Richtlinien verdeutlichen die grundlegenden allgemeinen Prüfungsanforderungen in Bezug auf Bildschirmanzeigedesigns mit zahlreichen Beispielen und stellen eine wesentliche Überarbeitung der bisherigen Praxis dar, um die besonderen Eigenschaften solcher Designs zu berücksichtigen.
Einige der interessanteren Überarbeitungen in den neuen Richtlinien sind wie folgt:
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Erzeugniserfordernis
Ein Design muss sich auf ein tatsächliches Produkt (oder einen Teil eines Produkts) beziehen, um nach dem koreanischen Designschutzgesetz geschützt zu werden. Die Richtlinien gehen auf dieses Erfordernis in Bezug auf Bildschirmanzeigedesigns weiter ein und erläutern, dass eine Eintragung für solch ein Design gewährt werden kann, selbst wenn das Design nur temporär angezeigt wird, solange der Bereich des Erzeugnisses spezifiziert ist, wo das Design angezeigt wird.
Die Richtlinien erweitern effektiv die Erzeugnisarten, die in Verbindung mit Bildschirmanzeigedesigns eingetragen werden können, indem ausdrücklich bestimmte Bilder einbezogen werden, die mittels eines Projektionsverfahrens angezeigt werden, solange das Bild auf einen bestimmten Bereich des Erzeugnisses projiziert wird. Beispielsweise kann ein Anmelder ein Head-up-Display-Design für eine „Frontscheibe eines Autos, die das Bildschirmanzeigedesign anzeigt“ eintragen lassen, solange der Teil der Frontscheibe, der das projizierte Head-up-Display enthält, spezifiert ist (ein Head-up-Display ist ein Mittel, durch das bestimmte Navigationsinformationen, wie z.B. Fahrzeuggeschwindigkeit, auf die Innenseite der Frontscheibe projiziert werden, um für den Fahrer in dessen Blickfeld sichtbar zu sein). Designs für Erzeugnisse, die Projektionsbilder involvieren, welche nicht erläutern, wo das Bild projiziert wird, können nicht eingetragen werden.
Schützbare Bildschirmanzeige |
Nichtschützbare Bildschirmanzeige |
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Animierte Designs
In der Vergangenheit musste ein Anmelder, um ein Design für ein animiertes Bild einzutragen, Zeichnungen für einen jeden Schritt des Animationsprozesses einreichen. Die Richtlinien vereinfachen Anmeldungen für Designs, die allgemein gebräuchliche oder allgemein verständliche Animationen enthalten, wie z.B. Dropdown-Menüs. Anmeldern ist es nun gestattet, lediglich zwei Zeichnungen für solche Designs einzureichen, einmal bevor und einmal nachdem die Animation beendet ist.
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Prioritätsanspruch
Um eine Priorität einer vorherigen ausländischen Designanmeldung zu beanspruchen, muss grundsätzlich aufgezeigt werden, dass ein in Korea eingereichtes Design identisch zu dem älteren Design ist. In der Praxis werden Bildschirmanzeigedesigns in Korea üblicherweise als Teildesigns eingereicht, um von deren größeren Schutzumfang zu profitieren. Dabei werden in den Zeichnungen gestrichelte Linien verwendet, um das Erzeugnis an sich (und den nicht beanspruchten Teil) anzugeben.
Allerdings kann diese Praxis zu Schwierigkeiten bei der Geltendmachung des Prioritätsanspruchs vor dem KIPO führen, weil es einige Rechtssysteme gibt, die kein Eintragungssystem für Teildesigns haben (wie z.B. China, Brasilien, Australien, Malaysia, Mexiko etc.) und Anmeldungen für Bildschirmanzeigedesigns in diesen Ländern das ganze Erzeugnis beanspruchen müssen. Als Folge war es oftmals schwierig, dem KIPO nachzuweisen, dass eine koreanische Teildesignanmeldung, die eine Priorität einer Designanmeldung in einem dieser Rechtssysteme beansprucht, für Prioritätszwecke identisch zu dem älteren Design ist. Die Richtlinien gehen auf dieses Problem ein, indem sie eine neue Ausnahmeregelung für Prioritätsansprüche bezüglich Bildschirmanzeigedesigns umfassen, welche nun anerkannt werden, solange die Designs „im Wesentlichen“ identisch sind.
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Ähnlichkeit von Bildschirmanzeigedesigns
Die Richtlinien stellen klar, dass nach Bekanntgabe eines Bildschirmanzeigedesigns (entweder durch eine Designeintragung oder in anderen Materialien) weitere Anmeldungen, die versuchen, das gleiche Bildschirmanzeigedesign einzutragen, wegen Mangel an Eigenart nicht gewährbar sind, selbst wenn das Design für andere Erzeugnisarten als in dem vorbekannten Formenschatz beansprucht wird (z.B. Einreichen einer zweiten Anmeldung in Bezug auf eine grafische Benutzeroberfläche für Tablets, obwohl die identische Benutzeroberfläche für Fernseher bereits eingetragen ist). Ferner wird das KIPO für Designanmeldungen, die Displaypanels als dazugehörige Erzeugnisse angeben, alle Displaypanels als im Wesentlichen gleichwertig behandeln (so z.B. auch jene, die in Mobilfunktelefonen, Kühlschränken, Instrumententafeln etc. enthalten sind), wenn es für Neuheitszwecke die Ähnlichkeit zu einem früher eingetragenen Design ermittelt.
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Insgesamt erleichtern es die neuen Richtlinien den Anmeldern, Eintragungen für Bildschirmanzeigedesigns zu erhalten, indem die Handhabung verschiedener, für solche Designs spezifischen Probleme geklärt wird.
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