KIM&CHANG
IP-Newsletter | Frühjahr 2016
MARKEN, DESIGN, URHEBERRECHT & UNLAUTERER WETTBEWERB
Nichtregistrierte Handtaschendesigns können nach Auffangvorschrift des KUWG geschützt sein
Kyeong Tae KANG, Ann Nam-Yeon KWON, Seung-Hee LEE, Alexandra BÉLEC
Das Oberlandesgericht Seoul hat jüngst eine wichtige Entscheidung erlassen, die die Bedeutung der Auffangvorschrift des koreanischen Gesetzes über die Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Unfair Competition Prevention and Trade Secret Protection Act, nachfolgend kurz KUWG) weiter klarstellt. Die Auffangvorschrift ist eine neuere Ergänzung des KUWG und trat am 31. Januar 2014 in Kraft. Sie dient dazu, unlautere Wettbewerbshandlungen zu erfassen, die nicht von anderen Vorschriften des KUWG berücksichtigt werden. Die Auffangvorschrift verbietet insbesondere die Verletzung des Rechts eines Dritten auf Gewinn durch unberechtigte Verwendung dessen, was von dem Dritten durch erheblichen Aufwand oder Investition hervorgebracht wurde, um das Geschäft des Verletzers in einer Weise zu fördern, die gegen lautere Handelspraktiken oder Wettbewerbsordnung verstößt.

In seiner Entscheidung erläutert das Oberlandesgericht, dass die Auffangvorschrift des KUWG wie folgt beurteilt werden sollte: das Gericht sollte berücksichtigen, a) ob die in Frage stehende Leistung das Ergebnis eines erheblichen Aufwands oder Investition ist, b) ob die Leistung schutzwürdig ist oder zum Gemeingut gehört, und c) ob die Handlungen des Beklagten gegen lautere Handelspraktiken verstoßen.

Das Oberlandesgericht wandte diesen Test auf den vorliegenden Fall an, bei dem es um die unbefugte Herstellung und den Verkauf von Polyestertaschen ging, auf denen Abbildungen der bekannten Birkin-, Kelly- und Kelly Lakis-Handtaschen gedruckt waren (siehe unten für einige Beispiele der verletzenden Produkte), und entschied, dass das beklagte koreanische Unternehmen die Auffangvorschrift verletzt habe (Aktenzeichen 2015Na2012671). Das Oberlandesgericht erließ eine Unterlassungsverfügung gegen den Beklagten und gewährte Schadensersatz in Höhe von 150 Millionen KRW (etwa 124.000 USD). Das Oberlandesgericht folgte auch dem Argument von Kim & Chang, dass der Ersatz „immaterieller Schäden“, wie z.B. Schädigungen des Rufes, zuerkannt werden kann in Fällen, die die Verletzung von Geschäftsinteressen einer Partei involvieren, so dass ein Drittel des Schadensersatzes zum Ausgleich der Schädigung des Rufes von Hermès gewährt wurde. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nun rechtskräftig.
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