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MARKEN, DESIGN, URHEBERRECHT & UNLAUTERER WETTBEWERB | ||||||||||||
Umfassende Änderungen des koreanischen Markengesetzes | ||||||||||||
Sung-Nam KIM, Nayoung KIM | ||||||||||||
Die koreanische Nationalversammlung hat jüngst eine größere Änderung des koreanischen Markengesetzes angenommen, die am 1. September 2016 in Kraft treten wird. Dies ist die erste umfassende Änderung des Markengesetzes seit 26 Jahren. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Änderungen beleuchtet.
1. Rechtschutzbedürfniserfordernis für Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung entfällt Bislang muss eine Partei ein Rechtschutzbedürfnis haben, um ein Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung gegen eine eingetragene Marke zu beantragen, was üblicherweise durch Geschäftstätigkeit in der gleichen Branche wie der Inhaber der eingetragenen Marke oder durch Innehaben einer zu der angegriffenen eingetragenen Marke ähnlichen oder identischen Anmeldung nachgewiesen wird. Durch Abschaffung dieser Befugnisanforderung wird erwartet, dass die vorgeschlagene Änderung die Löschung nicht benutzter Marken erleichtert und dadurch einen größeren Vorrat an verfügbaren Marken für neue Marktteilnehmer schafft. 2. Verzögerte Beurteilung der Ähnlichkeit zu älteren Marken Derzeit erlässt das koreanische Amt für geistiges Eigentum einen Amtsbescheid in Bezug auf eine anhängige Anmeldung, wenn es zum Zeitpunkt der Einreichung der anhängigen Anmeldung eine ähnliche oder identische ältere Eintragung oder Anmeldung gibt, in manchen Konstellationen selbst wenn die ältere Eintragung im Nachhinein aus dem Register gelöscht wird. Zur Behebung dieses Problems sieht die Änderung vor, dass es insofern auf dem Zeitpunkt der Prüfung der Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke ankommt. 3. Beseitigung der einjährigen Sperrfrist gegen die Eintragung von Marken, die verfallenen Marken ähnlich sind Ein potentieller Anmelder muss derzeit ein Jahr abwarten, bevor er eine Marke registrieren kann, die zu einer mangels Verlängerung aus dem Register gelöschten Eintragung ähnlich/identisch ist. Der beabsichtigte Zweck dieser Regelung ist es, Verbraucher vor potentieller Verwirrung zu schützen. Um jedoch neuen Marktteilnehmern mehr Auswahlmöglichkeiten bei der Wahl ihrer gewünschten Marken zu bieten, beseitigt das geänderte Markengesetz diese einjährige Sperrfrist. 4. Erweiterte Beschränkungen gegen durch Handelsvertreter eingereichte Anmeldungen Das Markengesetz sieht vor, dass ein Handelsvertreter oder Vertreter einer Partei, der eine eingetragene Marke in einem Mitgliedsstaat eines Abkommens besitzt, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses keine ähnliche oder identische Marke in Korea registrieren darf. Um solch eine missbräuchlich eingetragene Marke zu löschen, muss der Markeninhaber binnen fünf Jahren nach dem Eintragungsdatum der ähnlichen/identischen Marke des Vertreters ein Löschungsverfahren einleiten. Das geänderte Markengesetz erweitert diese Vorschrift, um zu verhindern, dass „ein jeder, der in einer vertraglichen oder geschäftlichen Beziehung war, wie z.B. eine Partnerschaft, ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andersartige Beziehung,“ eine ähnliche oder identische Marke registriert. Diese Änderung streicht ferner die einjährige Befristung und schafft auch effektiv die Verjährungsfrist ab, indem vorgesehen wird, dass der Markeninhaber jederzeit ein Nichtigkeitsverfahren (statt eines Löschungsverfahrens) einleiten kann. 5. Beschränkungen der Markenrechte klargestellt Das Markengesetz sieht bislang vor, dass ein eingetragenes Markenrecht nicht gegen eine Marke durchgesetzt werden kann, die lediglich „in üblicher Weise“ einen Personennamen, eine Bezeichnung oder geschäftliche Bezeichnung, ein Bildnis, eine Unterschrift, ein Siegel, ein berühmtes Pseudonym, einen Künstlernamen oder Schriftstellernamen, oder eine berühmte Abkürzung von einem der Vorhergenannten angibt, es sei denn, die Marke wird zu unlauteren wettbewerblichen Zwecken genutzt. Das geänderte Markengesetz ändertdiese Formulierung auf „gemäß üblicher Praxis“, was Benutzern geschäftlicher Bezeichnungen etc. mehr Freiraum lassen, und besser den momentanen Marktgegebenheiten entsprechen soll. 6. „Elektronische Verwendung“ von Marken anerkannt Das geänderte Markengesetz umfasst ausdrücklich die „Verwendung in elektronischer Art und Weise“ als eine der anerkannten Markenbenutzungsarten. In Anbetracht der Entwicklung des elektronischen Handels und anderer elektronischer Dienstleistungen hatten bereits einige Gerichtsentscheidungen die Markenbenutzung im Internet oder auf anderen ähnlichen Plattformen anerkannt, obwohl diese nicht in dem bisherigen Gesetz erwähnt sind. In dem geänderten Markengesetz werden sie kodifiziert. 7. Schutzumfangsbestätigungsverfahren für einen Teil der angegebenen Waren Während Markennichtigkeits- und Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung gegen eine eingetragene Marke in Bezug auf nur einige der angegebenen Waren eingeleitet werden können, ist dies bislang für Schutzumfangsbestätigungsverfahren nicht möglich. Zugleich werden die Amtsgebühren zum Einleiten verwaltungsrechtlicher Verfahren (wie z.B. Schutzumfangsbestätigungsverfahren) nach der Anzahl der von dem Verfahren betroffenen Klassen berechnet. Auch wenn nur Interesse an einigen wenigen Waren bestand, gab es Fälle, in denen der Antragsteller eines Schutzumfangsbestätigungsverfahrens gezwungen war, erhebliche überflüssige Kosten auszugeben, nur weil die betroffene Eintragung verschiedene Klassen abdeckte. Das geänderte Markengesetz beseitigt diese Inkonsequenz und ermöglicht auch die Einleitung von Schutzumfangsbestätigungsverfahren für eine beschränkte Anzahl ähnlicher Klassen. 8. Weitere Zurückweisungsgründe für Zertifizierungsmarken Eine Zertifizierungsmarke wird verwendet, um Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen Dritter zu zertifizieren, und kann nicht eingetragen werden, wenn der Inhaber beabsichtigt, die Marke für seine eigenen Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Entsprechend verbietet das bisherige Markengesetz einer Person, die eine Eintragung oder eine Anmeldung in Bezug auf eine Marke, eine Dienstleistungsmarke, eine Kollektivmarke oder ein Geschäftsabzeichen besitzt, die Eintragung einer Zertifizierungsmarke für eine identische oder ähnliche Marke, „die identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen angibt“ wie jene in der bestehenden Eintragung oder Anmeldung. Das geänderte Markengesetz streicht die Formulierung „die identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen angibt“ aus dem Gesetz und erweitert so den Umfang dieses Zurückweisungsgrundes. 9. Weitere Amtsgebühren nun erstattungsfähig Das geänderte Markengesetz ermöglicht in bestimmten weiteren Fällen die Erstattung von Amtsgebühren. Wird beispielsweise eine endgültige Zurückweisung einer Markenanmeldung auf Beschwerde bei der Spruch- und Beschwerdekammer für geistiges EIgentum aufgehoben, sind alle Amtsgebühren zur Einreichung der Beschwerde erstattungsfähig. Dieser Teil der Änderungen ist am 28. April 2016 in Kraft getreten. |
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