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MARKEN, DESIGN, URHEBERRECHT & UNLAUTERER WETTBEWERB | ||||||||||||
Darbietervergütung erforderlich für öffentliche Nutzung von Musikstreaming-Diensten | ||||||||||||
Seoung-Soo Lee, Nayoung KIM | ||||||||||||
In Korea war es rechtlich unklar, ob das Abspielen digitaler Musik durch einen Musikstreaming-Dienst eine „öffentliche Darbietung unter Verwendung eines kommerziellen Musikalbums“ darstellt, und somit, ob den entsprechenden Musikdarbietern und Produzenten für das öffentliche Streamen von Musik durch solch einen Dienst eine Vergütung für die öffentliche Darbietung geschuldet ist. Der Oberste Gerichtshof Koreas klärte nun diese Streitfrage (Aktenzeichen 2013da219616, 10. Dezember 2015) in einer Entscheidung, die den Schutz der Musikdarbieter- und Produzentenrechte erweitert.
Artikel 76-2 (1) und 83-2 (1) des koreanischen Urhebergesetzes besagen, dass eine Partei, die unter Verwendung eines „kommerziellen Musikalbums“ öffentlich darbietet, dem Darbieter oder Produzenten des Albums eine angemessene Vergütung zu zahlen hat. Während der Begriff „kommerzielles Musikalbum“ früher auf traditionelle, materielle Musikmedien wie CDs, Alben und Kassetten angewendet wurde, war es unklar, ob auch Musik in digitaler Form vom Sinngehalt des Begriffs umfasst war. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass digitale Musik in der Tat unter den Begriff „kommerzielles Musikalbum“ gemäß Urhebergesetz fallen kann, und dass, die „Nutzung“ eines kommerziellen Musikalbums nicht nur die direkte Wiedergabe, sondern auch die indirekte Wiedergabe durch Methoden wie das Onlinestreaming umfasst. Das Gericht stellte ferner fest, dass ein Kaufhaus, das Streamingdienste verwendet, um Musik in seinen Läden abzuspielen, verpflichtet sein kann, den Darbieter oder den Produzenten der gestreamten Musik zu vergüten. Demzufolge kann jede Partei, die unter Verwendung eines digitalen Streamingdienstes öffentlich Musik abspielt, nun verpflichtet sein, den entsprechenden Musikdarbieter oder Produzenten zu vergüten, zusätzlich zu jedweden, an den Streamingdienst selbst gezahlten Gebühren (sofern diese Gebühren nicht bereits solch eine Vergütung umfassen). |
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