KIM&CHANG
IP-Newsletter | Herbst/Winter 2015
MARKEN, DESIGN, URHEBERRECHT & UNLAUTERER WETTBEWERB
Name der koreanischen Popgruppe „Girls’ Generation“ als bekannte Marke anerkannt
Seung-Hee LEE, Nayoung KIM
„Girls’ Generation“ ist der Name einer bekannten weiblichen Popgruppe in Korea. Die Gruppe hatte im Juli 2007 ihr Debüt und wurde durch ihre verschiedenen Konzerte, Darbietungen, Fernsehauftritte und andere Werbeaktivitäten innerhalb kurzer Zeit sehr beliebt und erfreute sich infolgedessen rekordträchtiger Albumverkäufe. Die Marke „Girls’ Generation“ (in koreanischer Übersetzung) wurde jedoch am 10. Februar 2009 in Korea von einer nicht mit der Gruppe in Verbindung stehenden Privatperson für diverse Waren und Dienstleistungen ohne Bezug zu Musik oder Musikdarbietungen eingetragen.

Die Unterhaltungsfirma SM Entertainment Co., Ltd. (nachfolgend: SM), die Girls’ Generation vertritt, leitete ein Löschungsverfahren gegen die oben genannte Eintragung beim IP-Tribunal des koreanischen Amtes für geistiges Eigentum (KIPO) ein. Während das IP-Tribunal die Auffasung von SM teilte und die Marke für nichtig hielt, hob das Patentgericht diese Entscheidung in der Beschwerde auf. Das Patentgericht war der Auffassung, dass Girls’ Generation unter einer begrenzten Gruppe von Leuten bekannt war und somit eine Verwechslung nur auftreten würde, wenn die Marke für Waren und Dienstleistungen wie Alben oder Musikdarbietungen oder für verwandte Waren und Dienstleistungen verwendet werden würde.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidung des Patentgerichts auf und verwies die Sache an das Patentgericht zurück. Der Oberste Gerichtshof entschied zunächst, dass sich, obwohl die Marke „Girls’ Generation“ in erster Linie in Verbindung mit „Alben, Musik“ und „Musikdarbietungsdienstleistungen, Fernsehauftrittsdienstleistungen usw.“ benutzt wurde, der Ruf der Marke über die Musikbranche auf die allgemeine Öffentlichkeit erstreckte. Das Gericht entschied ferner, dass das Benutzen der Marke selbst für nicht mit Musik in Verbindung stehende Waren und Dienstleistungen, wie z.B. „Mäntel“ und „Kosmetikdienstleistungen“, sehr wahrscheinlich zu einer Irreführung der Verbraucher führen würde, weil es für Verbraucher plausibel erscheint, dass entweder SM oder angeschlossene Unternehmen solche Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Somit befand das Gericht, dass die Marke Verbraucher irreführen würde, und entschied, dass sie gelöscht werden sollte.

Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist wichtig, da sie Inhabern nicht eingetragener, aber bekannter Marken größeren Schutz vor Nachahmungsmarken Dritter gibt, selbst wenn diese Marken Dritter nicht in Verbindung stehende Waren und Dienstleistungen designieren.
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