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MARKEN, DESIGN, URHEBERRECHT & UNLAUTERER WETTBEWERB | ||||||||||||
Oberster Gerichtshof: Alle begleitenden Umstände müssen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Marken berücksichtigt werden | ||||||||||||
Min-Kyoung JEE, Angela KIM | ||||||||||||
Daiso Asung Co., Ltd gegen Dasaso Co., Ltd
Daiso Asung Co., Ltd. (nachfolgend: Daiso) ist der koreanische Franchisegeber der DAISO-Ladenkette, dessen Geschäftsmodell es ist, eine große und ständig wechselnde Auswahl an Haushaltsartikeln zu einem sehr niedrigen Preis anzubieten. Nachdem die Beklagte damit begann, den Namen DASASO für ihre Kette ähnlicher, konkurrierender Läden zu verwenden, erhob Daiso im Jahr 2013 Zivilklage gegen sie gerichtet auf Unterlassung und Schadensersatz auf der Basis von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb und Verletzung ihrer koreanischen Markenregistrierungen für (Registernr. 41-84516) und (Registernr. 45-7124), welche beide für „Schreibwaren-Verkaufsfilialen, Küchenutensilien-Verkaufsfilialen“ und weitere ähnliche Kategorien eingetragen sind. Daiso legte Beweismittel dafür vor, dass es die DAISO-Marke in Korea seit 2001 benutzt hatte, und dass es im Jahre 2013 900 konzessionierte Läden im ganzen Land besaß und jährliche Verkäufe von mehr als KRW 800 Milliarden (ungefähr 708 Millionen Dollar) aufwies. Daiso wies auch nach, dass es über die Jahre mehrere Male mit Auszeichnungen gewürdigt wurde, stark in Korea geworben hatte und der Gegenstand vieler Artikel in den Massenmedien war. Nichtsdestotrotz wies das angerufene Landgericht das Klagebegehren von Daiso ab und vertrat die Auffassung, dass die Marken DASASO und DAISO nicht verwechslungsfähig ähnlich seien basierend auf einer relativ engen Prüfung, ob die Wörter „DASASO“ und „DAISO“ selbst leicht unterschieden werden könnten oder nicht. In der Berufung hob das zuständige Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichtes hinsichtlich des Markenverletzungsanspruches auf und entschied, dass bei Verbrauchern, die den Namen DASASO sehen, eindeutig eine Erinnerung an die Marke DAISO geweckt werde, und dass es daher wahrscheinlich zu einer Verwechslung seitens Verbrauchern kommen würde. Bei seiner Entscheidung stellte das Oberlandesgericht Folgendes fest:
Obwohl südkoreanische Gerichte bei der Beurteilung, ob Marken verwechslungsfähig ähnlich sind, im Allgemeinen die Täuschungsabsicht des Beklagten, die Bekanntheit der Marke des Klägers und weitere Umstände berücksichtigen, ist es auch nicht unüblich, dass Marken, die aus kurzen einzelnen Wörtern bestehen, in Bezug auf Ähnlichkeit eher eng bewertet werden, wie das Landgericht es in diesem Fall getan hatte. Allerdings sollte die Tatsache, dass der Oberste Gerichtshof eindeutig erneut bestätigt hat, dass die Gesamtheit der Umstände bei jeder Markenähnlichkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen, in Zukunft für alle Marken einen stärkeren Markenschutz fördern. |
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