KIM&CHANG
IP-Newsletter | Herbst/Winter 2015
MARKEN, DESIGN, URHEBERRECHT & UNLAUTERER WETTBEWERB
Eingetragene Designrechte doppelt geschützt durch KUWG
Young Joo SONG, Angela KIM
In einem unlängst von Ezaki Glico (nachfolgend: Glico) gegen Lotte Confectionery (nachfolgend: Lotte) erhobenen Verletzungsfall erließ das Landgericht Seoul-Mitte eine Entscheidung (nun rechtskräftig mangels Berufung), die den Schutz eingetragener Designs wesentlich stärkt, indem das Gericht entschied, dass Lottes Verwendung einer Verpackung für ein Süßwarenprodukt, die einer Verpackung von Glico ähnlich ist, nicht nur Glicos eingetragenes Verpackungsdesign, sondern auch die Nachahmungs- und Auffangvorschrift des Gesetzes zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (KUWG) verletze (Aktenzeichen 2014Gahap581498, Urteil vom 21. August 2015), obwohl das Produkt von Glico noch nicht in Korea verkauft wurde.

Sachverhalt

Im Oktober 2012 begann Glico in Japan mit dem Verkauf der „Bâton d’or“-Gebäcke in dem nachfolgenden Verpackungskarton und registrierte im April 2013 in Korea ein Design für den Karton.
Im Oktober 2014 brachte Lotte in Korea eine limitierte Edition von „Premier Pepero“-Produkten in einer ähnlichen Verpackung – wie unten gezeigt – auf den Markt. Glico, vertreten durch Kim & Chang, klagte gegen Lotte auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und behauptete, dass das Produkt von Lotte die registrierten Designrechte von Glico an der „Bâton d’or“-Verpackung verletze und eine unlautere Wettbewerbshandlung nach dem KUWG darstelle.
Glicos Produkt Lottes Produkt
1
Entscheidung
Die Entscheidung des Gerichts war ein vollständiger Sieg für Glico:
(1) Das Gericht verwarf Lottes Argument, dass Glicos Design keine Neuheit und keine Eigenart gegenüber früheren Designs2 aufweise, und entschied, dass Lottes Produkt das registrierte Designrecht von Glico aufgrund der Ähnlichkeit der Verpackungen der beiden Firmen, verletze.
(2) Das Gericht entschied auch, dass durch das sklavische Kopieren von Glicos Verpackung durch Lotte die Nachahmungsvorschrift des KUWG verletzt sei, obwohl das „Bâton d’or“-Produkt von Glico nicht in Korea vermarktet wurde. Lotte hatte argumentiert, dass die Tatsache, dass das „Bâton d’or“-Produkt nicht in Korea verkauft werde, bedeute, dass Glico keine nachweisbare Schädigung seines Geschäftsinteresses in Korea habe (und somit keinen Anspruch aus KUWG habe). Das Gericht teilte diese enge Auffassung nicht. Es stellte vielmehr fest, dass aus den folgenden Gründen der Schluss nahe liege, dass die Geschäftsinteressen des Klägers geschädigt würden:
i) die Parteien waren direkte Wettbewerber in der gleichen Branche,
ii) Glico verkaufte bereits ein sehr ähnliches Süßwarenprodukt in Südkorea (unter dem Namen „Pocky“),
iii) es war ausreichend für die Zwecke des KUWGs, dass Glico den Verkauf des Bâton d’or-Produktes in Korea in naher Zukunft starten würde, selbst wenn es aktuell noch keine Verkäufe gab, und
iv) es gab eine Verwechslungsgefahr zwischen Glicos Produkt und Lottes Produkt aufgrund der Verletzung von Glicos registrierten Designs durch Lotte.
(3) Die Handlung der Beklagten verstieß auch gegen die Auffangvorschrift des KUWGs, deren Zweck es unter anderem ist, eine umfangreiche Investition des Klägers in Form von Zeit und Geld bei der Entwicklung seines Geschäfts gegen unlautere Ausnutzung durch Dritte zu schützen. Das Gericht erkannte den umfangreichen Aufwand und die Investition von Glico bei der Entwicklung seiner Verpackung an und stellte fest, dass Lotte, zumal es eindeutig Glicos Produkt kopierte, unlauter und unter Verletzung des KUWG von Glicos Investition profitiere.
Dieser Fall verdeutlicht den Wert von Designregistrierungen zum Schutz des Aussehens von Produkten gegen Nachahmer. Während die Nachahmervorschrift des KUWG auf einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Erzeugungsdatum des originalen Produkts beschränkt ist, brauchen sich Inhaber registrierter Designrechte nicht um solche Beschränkungen sorgen. Überdies fordert der KUWG-Anspruch, dass der Kläger hinreichende „Geschäftsinteressen“ in Korea hat, um geschützt zu werden. Obwohl das Gericht in diesem Fall entschied, dass solche „Geschäftsinteressen“ nicht auf tatsächliche Verkäufe beschränkt sind, beseitigt das Eintragen eines Designs in Korea jedwede Unsicherheiten darüber, ob ein Design eines Unternehmens geschützt ist.
 
1 Bilder bezogen von http://global.rakuten.com/en/store/mono-y2/item/p-0007/
2 Nachdem Glicos Klage eingereicht wurde, reichte Lotte ein Löschungsverfahren gegen Glicos Designregistrierung beim IP-Tribunal ein, welches immer noch anhängig ist.
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