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MARKEN, DESIGN, URHEBERRECHT & UNLAUTERER WETTBEWERB | ||||||||||||||
Koreanisches Gericht erneut: Eindruck eines Ladens eine schützbare Aufmachung | ||||||||||||||
Chunsoo LEE, Mikyung (MK) CHOE, Seung-Chan EOM | ||||||||||||||
Erst vor Kurzem, nämlich Ende 2014, erkannte das Landgericht Seoul-Mitte zum ersten Mal in einem Fall betreffend konkurrierende Eisdielen in Korea1, dass der Gesamteindruck eines Ladens und dekorative Elemente eine geschützte Aufmachung nach dem Gesetz zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (KUWG) darstellen können.2 In einem weiteren, neuen Fall, in dem Kim & Chang den Kläger vertrat, erließ dasselbe Gericht nun eine weitere Entscheidung, die bestätigt, dass der Gesamteindruck (vergleichbar dem „Trade Dress“-Konzept) einer Bäckerei (einschließlich Logo, Außenbeschilderung und Inneneinrichtung) und weitere dekorative Elemente eine geschützte Aufmachung nach dem KUWG darstellen (Aktenzeichen 2014 Gahap 529490, 10. Juli 2015).
Sachverhalt Dieser Fall wurde durch die Premium-Bäckerei „Seoul Lovers“, die sich auf frisch gebackene, süße Rote-Bohnen-Gebäcke spezialisiert, gegen einen ehemaligen Mitarbeiter von „Seoul Lovers“ und dessen Geschäftspartner vor Gericht gebracht, welche ihren eigenen Bäckerladen eröffnet und das Aussehen des Ladens von „Seoul Lovers“ sowie die Designkonzepte nachgeahmt hatten. Nach der sogenannten Auffangvorschrift des KUWG (Artikel 2 (1) (x)) begehrte „Seoul Lovers“ von den Beklagten Unterlassung und Schadensersatz mit der Begründung, dass die Beklagten die Aufmachung von „Seoul Lovers“ durch Imitieren der Ladenerscheinung und des Designs verletzten. |
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Entscheidung
Das Gericht erkannte an, dass das Aussehen und die Designelemente, die von „Seoul Lovers“ als deren Aufmachung beansprucht wurden, nach erheblichen Aufwand und Investionen auf Seiten von „Seoul Lovers“ erzeugt wurden, um „Seoul Lovers“ von anderen Bäckereien zu unterscheiden, und dass sich die Beklagten durch Ausnutzen der Kundenanziehungskraft von „Seoul Lovers“ auf irreführende und unrechtmäßige Geschäftstätigkeiten einließen. Das Gericht gewährte „Seoul Lovers“ auch umfangreichen Schadensersatz von den Beklagten, trotz der üblichen Schwierigkeit bei der Berechnung des tatsächlichen Schadens bei Fällen im Bereich der Aufmachung. Das Gericht verwendete den gesamten Umsatz der Beklagten während der Verletzungsperiode als Basis für die Gewährung von Schadensersatz und berechnete den entgangenen Gewinn gemäß der Gewinnmarge von „Seoul Lovers“ anstatt der Gewinnmarge der Beklagten. Obwohl gegen die Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Seoul eingelegt wurde und das Verfahren anhängig ist, wird es zunehmend klarer, dass das allgemeine Aussehen und Designkonzepte von Verkaufsläden nach dem KUWG in Korea wirksam geschützt werden können, selbst wenn diese nicht anderweitig in Korea eingetragen wurden. |
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