KIM&CHANG
IP-Newsletter | Herbst/Winter 2015
PATENTE
Relativer Beitragsfaktor des Arbeitnehmers an der Arbeitnehmererfindung reduziert angesichts der Bemühungen des Unternehmens zur Schaffung eines die Erfindung nutzenden Technologiestandards
Jongmin LEE, Jack Eui-Hwan JUNG, Inchan Andrew KWON
Das koreanische Recht fordert, dass Arbeitnehmer für Arbeitnehmererfindungen angemessen vergütet werden müssen. Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Erfindervergütung betrachten die Gerichte (1) den Gewinn des Arbeitgebers aus der Erfindung, (2) den Beitrag des Arbeitgebers zu dem Wert der Erfindung (verglichen mit dem Beitrag des Erfinders), und (3) den Beitrag des Erfinders relativ zu anderen Erfindern.

Basierend auf diesen Faktoren sprach das Oberlandesgericht Seoul jüngst einem ehemaligen Arbeitnehmer von LG Electronics (nachfolgend LG) in einer Berufungsentscheidung KRW 199 Millionen (ca. USD 173.000) an Arbeitnehmer-Erfindervergütung zu, wobei der Arbeitnehmer an der Erfindung der Long-Term-Evolution(LTE)-Technologie mitgeholfen hatte (Aktenzeichen Nr. 2014Na2051082, Entscheidung vom 1. Oktober 2015). Der ehemalige Arbeitnehmer hatte ursprünglich KRW 600 Millionen gefordert. Das Gericht sprach jedoch einen viel geringeren Betrag zu, da es der Auffassung war, dass der relative Beitragsfaktor des Arbeitgebers am Wert der Erfindung im Vergleich zum Beitrag des ehemaligen Arbeitnehmers wesentlich höher sei. Da keine der Parteien Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt hat, ist der Urteilsspruch nun rechtskräftig.

Bemerkenswerterweise reduzierte das Landgericht den Beitragsfaktor des Arbeitnehmers zu dem Wert der Erfindung auf 5 % basierend auf LGs Erläuterungen zu dem erheblichen Arbeitsaufwand, der damit verbunden gewesen sei, die Erfindung als internationalen Standard für LTE ausgewählt zu bekommen (einschließlich der Durchführung von Stand-der-Technik-Recherchen in der Anfangsphase der Entwicklung zum Durchführen von Verhandlungen mit zahlreichen, Kommunikationstechnik-Unternehmen auf der ganzen Welt). Diese Auffassung bestätigte das Oberlandesgericht. Letztendlich berechnete das Oberlandesgericht den Betrag der Erfindervergütungsentschädigung basierend auf folgenden Faktoren:
Gewinn des Beklagten aus der Erfindung: KRW 6,65 Milliarden (basierend auf dem Betrag, den eine dritte Partei für den Kauf des Patentes gezahlt hatte)
Beitragsfaktor des ehemaligen Arbeitnehmers zu dem Wert der Erfindung (relativ zum Beitrag des Arbeitgebers): 5 %
Beitragsfaktor des ehemaligen Arbeitnehmers verglichen mit anderen Arbeitnehmern: 60 %
Gesamtvergütungsbetrag: (KRW 6,65 Milliarden x 5 %) x 60 % = KRW 199 Millionen
Der Beitragsfaktor des Arbeitnehmers zu dem Wert der Erfindung kann sich von 3 bis 50 % erstrecken. Somit sind Arbeitgeber angehalten, detaillierte Aufzeichnungen aufzubewahren, die den Aufwand bei der Entwicklung der Erfindung nachweisen. Je mehr Aufwand der Firma zugerechnet werden kann, desto geringer dürften die zu erwartenden Erfindervergütungsentschädigungssummen ausfallen.
zurück zur Hauptseite