|
||||||||||||
PATENTE | ||||||||||||
Konzentration der Zuständigkeit bei Schutzrechtsverletzungsfällen | ||||||||||||
Duck-Soon CHANG, Si Yul LEE, John J. KIM | ||||||||||||
Am 12. November 2015 hat die koreanische Nationalversammlung Änderungen des koreanischen Zivilprozessgesetzes und des Gerichtorganisationsgesetzes verabschiedet. Die Änderungen umfassen (i) die Konzentration der Zuständigkeit bei Verletzungsfällen zu bestimmten Schutzrechten (d.h. Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Designs und Pflanzenschutzrechte) (nachfolgend: Schutzrechtsverletzungsfälle) auf fünf Landgerichte und ferner (ii) die Reorganisation von Berufungen in Schutzrechtsverletzungsfällen, die von nun an ausschließlich beim Patentgericht behandelt werden.
Derzeit können Schutzrechtsverletzungsfälle vor jedes Landgericht gebracht werden, das die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit erfüllt. Zur Steigerung der Effizienz und der Kompetenz der Richter, die über Schutzrechtsverletzungsfälle entscheiden, überträgt die Gesetzesänderung die ausschließliche Zuständigkeit über Schutzrechtsverletzungsfälle auf die Landgerichte Seoul-Mitte, Daejeon, Daegu, Busan und Gwangju. Obwohl Schutzrechtsverletzungsfälle vor ein jedes dieser fünf Landgerichte gebracht werden können, das die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit erfüllt, ist für jeden Fall auch eine Zuständigkeit des Landgerichts Seoul-Mitte vorgesehen, da es im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes als Gericht mit der größten Sachkunde angesehen wird. Auch die Konzentration von Berufungen in Schutzrechtsverletzungsfällen beim Patentgericht ist eine Änderung, die auf die Verbesserung der Effizienz bei der Überprüfung solcher Fälle abzielt. Nach dem bisherigen Gesetz werden Berufungen in Landgerichtsverletzungsfällen vor dem entsprechenden Oberlandesgericht verhandelt und Beschwerden in IP-Tribunal-Fällen (einschließlich Nichtigkeitsverfahren) vor dem Patentgericht. Dieses zweigeteilte System kann einige Ineffizienzen und mitunter widersprüchliche Entscheidungen zwischen dem Patentgericht und dem Oberlandesgericht zur Folge haben (die wiederum nur durch den Obersten Gerichtshof lösbar wären). Von der Änderung wird eine Verbesserung der Effizienz und Einheitlichkeit erwartet, indem sichergestellt wird, dass Berufungen in Schutzrechtsverletzungsfällen ausschließlich vor dem Patentgericht verhandelt werden, welches von Anfang an mit spezieller Sachkunde im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ausgestattet wurde. Die Konzentration der Landgerichtszuständigkeit und der ausschließlichen Patengerichtszuständigkeit wird auf alle am oder nach dem 1. Januar 2016 eingereichten Landgerichtsfälle anwendbar sein. Außerdem wird die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts auch auf Berufungen in Schutzrechtsverletzungsfällen anwendbar sein, bei denen das Landgerichtsverfahren vor dem 1. Januar 2016 anhängig ist und die Landgerichtsentscheidung am oder nach dem 1. Januar 2016 gefällt wird. |
||||||||||||
zurück zur Hauptseite | ||||||||||||