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MARKEN, URHEBERRECHT UND LAUTERKEITSRECHT | ||||||||||||
IP-Tribunal zur Berücksichtigung schwach unterscheidungsfähiger Teile bei Bestimmung der Ähnlichkeit | ||||||||||||
Min-Kyoung Jee, Alexandra Bélec | ||||||||||||
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit zweier Marken tendieren koreanische Behörden und bisweilen auch Gerichte dazu, die nicht oder nur schwach unterscheidungsfähigen Teile von Marken mechanisch zu ignorieren, um sich bei ihrer Analyse auf einen Vergleich der verbleibenden, unterscheidungsfähigen Elemente zu konzentrieren. Diese Tendenz ist besonders beim Koreanischen Amt für geistiges Eigentum (KIPO) ausgeprägt, das selten hiervon abweicht.
Ein flexiblerer Ansatz zeigt sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung des IP-Tribunals am KIPO, welche eine Änderung seiner Haltung zu diesem Thema signalisieren könnte. In dem konkreten Fall hatte das IP-Tribunal zu entscheiden, ob die Eintragung für die Marke (Reg.-Nr. 877006) aufgrund der zuvor schon berühmten Marke von W. L. Gore & Associates, Inc. (Hersteller von Waren mit der Marke GORE-TEX®) zurückgewiesen hätte werden müssen (Verfahren W. L. Gore & Associates, Inc. gegen Lee Gil Woon, Nichtigkeitsverfahren gegen die Marke Reg.-Nr. 877006 - 2013dang2649 vom 16. Januar 2015). Unter gewöhnlicher koreanischer Prüfungspraxis währen die verglichenen Marken wohl für ähnlich befunden worden, da ihre nicht-unterscheidungskräftigen Teile vermutlich außer Betracht geblieben wären (also die rote achteckige Form und der Ausdruck WIND), und die Prüfung hätte sich wohl allein auf die unterscheidungskräftigen Teile WIND COOL gegen WIND STOPPER oder COOL gegen STOPPER konzentriert. Doch in diesem Verfahren vertrat das IP-Tribunal den Standpunkt, dass, weil die Marken in ihrer Gesamtheit verglichen werden sollten, die achteckige Form nicht ignoriert werden dürfe, auch wenn sie für sich genommen nicht unterscheidungskräftig sei. Das IP-Tribunal befand dann, dass die Motive und wie die Marken arrangiert sind (rote Achtecke, innere Portionen in drei Zeilen, Verwendung von Großbuchstaben und ähnliche Typografie der Wortbestandteile, etc.) sehr ähnlich seien. Das IP-Tribunal befand weiter, dass diese Ähnlichkeit geeignet sei, Verbraucherverwechslung zu verursachen, wenn die Marken auf den gleichen oder ähnlichen Waren verwendet würden, da der Gesamteindruck der beiden Marken hochgradig ähnlich sei. Daher kam das IP-Tribunal zu dem Schluss, dass die angefochtene Marke aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu Gores berühmter Marke für nichtig zu erklären sei. Abzuwarten bleibt, ob sich andere Behörden und Gerichte dieser Auffassung anschließen werden. Falls ja, wird dieser flexiblere Inhabern von Marken mit nicht oder nur schwach unterscheidungskräftigen Elementen einen deutlich größeren Schutzumfang zugestehen. |
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