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IP-Newsletter | Sommer 2015 |
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PATENTE |
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Änderung der Exportkontrollvorschriften für strategische Güter |
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Wangi Ahn, Mikyung (MK) Choe, Jinha Yoon |
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Das Ministerium für Industrie, Handel und Energie (MOTIE) änderte am 20. Juli 2015 die Vorschriften zur Exportkontrolle strategischer Güter („Vorschriften“). Die Vorschriften bezwecken die Exportkontrolle „strategischer Güter“ zur Wahrung des Weltfriedens und (nationaler) Sicherheit. „Strategische Güter“ bezieht sich auf Güter, Technologie und Software, welche internationalen Vereinbarungen zur Exportkontrolle strategischer Materialien, wie z.B. dem Wassenaar-Abkommen oder der Nuclear Suppliers Group unterliegen.
Wesentliche Punkte der Änderungen sind unten zusammengefasst.
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Antragsberechtigte (neuer Art. 18 (2))
Wer eine Exporterlaubnis beantragen darf, wurde neu definiert wie folgt:
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a) |
Wer Eigentümer zu exportierender strategischer Güter ist und deren Export unmittelbar kontrolliert und leitet;
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b) |
Wer von einem im Ausland ansässigen Eigentümer zu exportierender strategischer Güter bevollmächtigt ist und deren Export unmittelbar kontrolliert und leitet;
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c) |
Wer auftragsgefertigte strategische Güter oder strategische Güter für die Auftragsfertigung exportiert.
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Zweck dieser Änderung ist die Klärung, wer für die Einholung einer Exporterlaubnis verantwortlich ist und dementsprechend, wer belangt werden kann, wenn strategische Güter ohne die erforderliche Erlaubnis exportiert werden.
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Koreanischer Text vorrangig (Art. 98)
Die Vorschriften definieren strategische Güter in dem Anhang der Vorschriften, einschließlich detaillierter Beschreibung und Funktion. Die in dem Anhang beschriebenen Güter ähneln weitgehend den in internationalen Abkommen über die Exportkontrolle strategischer Güter geregelten Gütern. Der Anhang ist derzeit auf Koreanisch und Englisch erhältlich, doch gibt es bei einigen Vorschriften Diskrepanzen zwischen beiden Sprachversionen. Doch die Änderung stellt klar, dass die koreanische Version Vorrang vor der englischen hat. Zur Prüfung, ob Ihr Produkt einer Exporterlaubnis für strategische Güter unterliegt, sollte daher der koreanische Text herangezogen werden.
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Ausnahmen erweitert (Art. 26 (1))
Liegt eine Ausnahme von dem Exporterlaubniserfordernis vor, muss der Exporteur strategischer Güter gleichwohl binnen 7 Tagen nach dem Export die Behörde von dem Export in Kenntnis setzen.
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1) |
Bislang sind die von dem Wassenaarabkommen geregelten doppelverwendungsfähigen Güter von dem Exporterlaubniserfordernis befreit, soweit deren Gesamtkaufpreis nicht mehr als 3.000 USD beträgt. Die Änderung erhöht diesen Grenzwert auf 8.000 USD. Die Ausnahme gilt jedoch nicht für solche doppelverwendungsfähigen Güter, die a) sensibel oder höchst sensibel sind, b) im Wassenaar Abkommen geregelte Software und c) unter anderen internationalen Exportabkommen reguliert sind.
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2) |
Werden strategische Güter zur Ausstellung auf Messen ausgeführt, sind sie von dem Exporterlaubniserfordernis befreit, sofern die Güter binnen eines Jahres nach Korea zurückgebracht oder in dem Exportland zerstört werden, außer: a) sensible oder höchst sensible doppelverwendungsfähige Güter des Wassenaarabkommens, b) doppelverwendungsfähige Güter aus dem CAT1 des Raketentechnologie-Kontrollregimes, c) Güter von der Militärgüterkontrolliste, d) Güter der Australiengruppe und e) Güter der Chemiewaffenkonvention.
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3) |
Eine neu hinzugefügte Ausnahme regelt den Re-Export importierter strategischer Güter, wenn ein Land aus Zone „A“ (29 Länder, die den vier internationalen Exportkontrollregimen beigetreten sind, z.B. Japan, USA) den Re-Export mit Bestätigung des Endnutzers genehmigt hat. Dies gilt jedoch nicht für strategische Güter, die sich auf nukleare Materialien oder Ausrüstung beziehen.
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4) |
Eine neu hinzugefügte Ausnahme regelt den Export strategischer Güter, wenn ein Land aus Zone „A“ den Export mit Bestätigung des Endnutzers genehmigt hat und der koreanische Exporteur Zwischenhandel oder Export aus einem anderen Land (ohne Zwischenstopp in Korea) in ein weiteres Drittland betreibt. Dies gilt jedoch nicht für strategische Güter, die sich auf nukleare Materialien oder Ausrüstung beziehen.
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5) |
Eine neu hinzugefügte Ausnahme regelt den Export strategischer Güter zum Zwecke der Prüfung, Tests und Reparatur, sofern die Güter binnen eines Jahres nach Korea zurückgebracht oder in dem Exportland zerstört werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für: a) sensible oder höchst sensible doppelverwendungsfähige Güter des Wassenaarabkommens, b) doppelverwendungsfähige Güter aus dem CAT1 des Raketentechnologie-Kontrollregimes, c) Güter von der Militärgüterkontrolliste, d) Güter der Australiengruppe und e) Güter der Chemiewaffenkonvention.
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Ausnahmen von dem Exporterlaubniserfordernis für strategische Güter wurden auch geändert. Die bisherige Regelung nahm die Übertragung strategischer Güter auf ex-pat Angestellte und Führungskräfte von dem Exporterlaubniserfordernis aus. Die Änderung konkretisiert den Umfang der ex-pat Angestellten und Führungskräfte auf solche, die einen Arbeits-/ Dienstvertrag mit einem koreanischen Unternehmen haben (Art. 26 (3)).
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MOTIE verbietet Exporttransaktionen mit Unternehmen, Institutionen oder Personen, die als „bedenkliche Parteien“ eingestuft wurden. Die Änderung bringt eine Rechtsgrundlage für die Liste der bedenklichen Parteien, die in der Regel keine Exportgenehmigung erhalten (Art. 90-2). Exporteure müssen daher mit MOTIE oder dem koreanischen Institut für strategischen Handel (KOSTI) klären, ob ein potentieller Exporthandelspartner als bedenkliche Partei eingestuft wurde.
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