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PATENTE | ||||||||||||
Gericht zur Haftung von Patentinhaber und Anwalt für Abmahnungsschreiben | ||||||||||||
Duck-Soon Chang, Seung-Chan Eom, Tommy Kim | ||||||||||||
Das Zentrale Landgericht Seoul ordnete unlängst den Ersatz von Schaden an, aufgrund eines fahrlässigen Gewerbeeingriffs durch die Zustellung von Abmahnschreiben eines Patentinhabers an die Kunden seines Konkurrenten (Entscheidung des Zentralen Landgerichts Seoul, Az. 2014gahap551954, vom 1. Mai 2015). Dies bestätigt die überwiegende Auffassung in der koreanischen Rechtspflege, dass solche Schreiben mit erheblichen Risiken für die Patentinhaber verbunden sind.
1. Sachverhalt Kläger A importiert und vertreibt Trinkstrohhalme (genannt „Quick Milk Magic Sipper“) in Korea, welche von Klägern B und C zum weiteren Vertrieb an große Supermarktketten wie HomePlus, Hanaro Mart, E-Mart abgenommen werden. Durch einen örtlichen Anwalt ließ der Patentinhaber, ein ausländisches Unternehemen, Abmahnschreiben an die Kunden der Kläger B und C senden, berief sich dabei auf Patentverletzung und verlangte die sofortige Einstellung des Handels mit den Klägern, sowie des Verkaufs der gegenständlichen Strohhalme. Die abgemahnten Kunden stellten daraufhin Ihren Bezug des Produkts von den Klägern B und C ganz ein, oder reduzierten ihre Abnahmevolumina erheblich. Als Kläger A von den Abmahnschreiben des Patentinhabers erfuhr, wandte er sich an den Patentinhaber, zitierte eine ausländische Gerichtsentscheidung, wonach das gegenständliche Produkt nicht das korrespondierende ausländische Patent verletze und verlangte von dem Patentinhaber, sich bei den Kunden zu entschuldigen und seine vorherigen Verletzungsvorwürfe zurückzunehmen. Nachdem der Patentinhaber hierauf nicht antwortete, beantragte Kläger A ein Verfahren beim IP-Tribunal des Koreanischen Patentamts und erlangte erfolgreich eine Entscheidung, dass die gegenständlichen Strohhalme nicht unter den Schutzumfang des Patents des Patentinhabers fielen. Daraufhin reichten die Kläger eine Schadensersatzklage gegen den örtlichen Anwalt (der Beklagte) des Patentinhabers ein auf der Basis, dass die Abmahnschreiben unrechtmäßig gewesen seien. |
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2. Fragestellungen, die dem Gericht vorlagen
Ob die Abmahnschreiben an die Kunden eines Wettbewerbers unrechtmäßig waren Das Gericht stellate zunächst fest, dass die Zusendung von Abmahnschreiben an die Kunden eines Wettbewerbers in dem konkreten Fall keine lautere Patentrechtsausübung dargestellt habe und aufgrund folgender Gesichtspunkte einen rechtlich einklagbaren Schaden verursachen konnte: |
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Ob der Beklagte für den Schaden haften soll
Das Gericht befand aufgrund folgender Faktoren, dass der Beklagte zumindest fahrlässig war, indem er die Abmahnschreiben verschickte, und dass er deshalb für den geschäftlichen Schaden der Kläger haften sollte. |
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So kam das Gericht zu dem Schluss, dass die fragliche Versendung der Abmahnschreiben durch den Beklagten ohne solide Grundlage rechtswidrig und fahrlässig war, selbst wenn es auf Anweisung des Patentinhabers geschah. Es verurteilte den Beklagten zum Ersatz der aus der Einstellung beziehungsweise Reduzierung des Absatzes des fraglichen Produkts entstandenen Schäden.
3. Schlussfolgerungen Wenn es nach dem Urteil geht, sind zwar nicht alle außergerichtlichen Abmahnschreiben per se rechtswidrig. Doch sollten Abmahnschreiben zunächst an den Wettbewerber geschickt werden und ein Patentinhaber sollte versuchen, die Verletzungsthematik mit dem Wettbewerber zu klären, bevor er es in Betracht zieht, sich an dessen Kunden zu wenden. Auch Anwälte müssen vorsichtig sein, wenn sie ihre Mandanten entsprechend beraten, da sie potentiell schadensersatzpflichtig sind. Jedwede Kommunikation mit Kunden eines Wettbewerbers sollte sich auf unmittelbar beweisbare Tatsachenbehauptungen beschränken und direkte Verletzungsanschuldigen vermeiden. Anderenfalls riskieren der Patentinhaber und sein Anwalt, wegen rechtswidrigen Eingriff in das Gewerbe verklagt zu werden, insbesondere wenn die Verletzungsansprüche schließlich verneint werden. |
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