KIM&CHANG
IP-Newsletter | Sommer 2015
PATENTE
Neuerung bei 12-monatigiger Schonfrist und Teilungspraxis
Joon-Hwan Kim, H. Joon Chung, Jeonghui Cho
Die Änderungen des koreanischen Patentprüfungsverfahrens durch (i) Reduzierung der Verfahrensvoraussetzungen zum Erlangen einer Schonfrist und (ii) Erweiterung der Frist zur Einreichung von Teilanmeldungen traten zum 29. Juli 2015 in Kraft. Dieser Artikel ist die Fortsetzung zu unserem vorhergehenden („Änderungsentwurf zu 12-Monatsschonfrist und Teilanmeldungspraxis“, Winter 2014-2015).

Wegfall des Erklärungserfordernisses für 12-Monatsschonfrist (mit Einschränkung)

Im koreanischen Patentrecht werden Veröffentlichungen des Erfinders binnen der letzten 12 Monate vor dem Patentanmeldetag nicht zum Stand der Technik gerechnet (siehe Art. 30 des Patentgesetzes). Hat der Erfinder etwa binnen 12 Monaten vor der Patentanmeldung einen Aufsatz veröffentlicht oder ein Produkt vorgeführt, greift die Schonfrist und das veröffentlichte wird nicht zum Stand der Technik gezählt. Doch vor der Änderung setzte dies voraus, dass der Anmelder folgendes einreicht: (a) Ein Dokument zum Zeitpunkt der Anmeldung, mit dem er ausdrücklich die Schonfrist geltend macht und (b) binnen 30 Tagen ab dem Anmeldetag ein Beweisdokument, das belegt, dass die Erfindung von dem Anmelder veröffentlicht wurde. Daher ging dem Anmelder unter dem alten Recht die Schonfrist verloren, wenn er sich nicht bereits zum Zeitpunkt Anmeldung ausdrücklich hierauf berief und seine eigenen Veröffentlichungen konnten als Stand der Technik angeführt werden.

Die Änderung hebt im Wesentlichen das Erlklärungserfordernis bei Anmeldung auf und erlaubt es dem Anmelder weiterhin, sich auf die Schonfrist gegenüber seiner eigenen Veröffentlichung aus den letzten 12 Monaten vor der Anmeldung zu berufen. Diese Neuregelung enthält allerdings eine Bedingung. Die Schonfrist muss zumindest während des Anmeldeverfahrens geltend gemacht werden und gilt nicht für eigene Veröffentlichungen, die erst nach Abschluss des Anmeldeverfahrens – etwa in einem Rechtsstreit - bekannt werden. Die Neuregelung zur Schonfrist gilt für Anmeldungen, die ab dem 29. Juli 2015 angemeldet wurden/werden.

Teilanmeldung kann nach Erteilungsbewilligung eingereicht werden

Zuvor konnte eine Teilanmeldung nur bei Beantwortung eines Amtsbescheids eingereicht werden. Sobald also eine Erteilungsbewilligung ausgestellt wurde, konnte keine Teilanmeldung mehr eingereicht werden. Wollte sich ein Anmelder die Möglichkeit zur Einreichung einer Teilanmeldung sichern, musste er die Teilanmeldung bei Beantwortung einer Beanstandung einreichen, noch ohne zu wissen, ob die anhängige Anmeldung bewilligt oder weiter zurückgewiesen würde. Daher resultierte das vorherige System in der Einreichung potentiell unnötiger Teilanmeldungen, quasi als Vorratsteilanmeldungen, da man nicht wissen konnte, ob es schon die letzte Möglichkeit des Anmelders war oder nicht.

Seit Inkrafttreten der Änderung haben Anmelder nun die Möglichkeit, auch noch nach Erhalt einer Erteilungsbewilligung Teilanmeldungen einzureichen, und zwar binnen max. 3 Monaten nach Erhalt des Erteilungsbewilligungsbescheids oder bis zur Eintragung des Patents, je nachdem, was früher ist. Dadurch entfiällt die Notwendigkeit, unnötige Vorratsteilanmeldungen einzureichen. Vielmehr können Anmelder das Ergebnis der Prüfung der Ausgangsanmeldung abwarten und auf der Basis entscheiden, ob sie eine Teilanmeldung einreichen wollen. Diese neue Teilanmeldepraxis gilt für seit dem 29. Juli 2015 erlangte Erteilungsbewilligungen.
zurück zur Hauptseite