KIM&CHANG
IP-Newsletter | Frühjahr 2015
MARKEN, DESIGNS, URHEBERRECHT UND LAUTERKEITSRECHT
Urheberrecht zum Schutz von Logos vor ungenehmigter Benutzung als Marke
Seoung-Soo LEE, Angela KIM, Won-Joong KIM
Fox Head, Inc. gegen Fox Korea Co., Ltd.

Zusammenfassung

Am 11. Dezember bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass es für die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes unerheblich sei, ob ein Werk als Herkunftsangabe oder als Marke fungiere. Außerdem bestätigte das Gericht, dass Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk angenommen werden könne, wenn eine erhebliche Ähnlichkeit zwischen den Werken bestehe und eine Zugriffsmöglichkeit nachgewiesen werde. Das Gericht merkte sogar an, dass alleine eine auffällige Ähnlichkeit (die nicht mehr als Zufall angesehen werden kann) schon ausreichen könne, um einen Zugriff anzunehmen.

Der Sachverhalt

Kläger war Fox Head, Inc. (Fox Head), ein us-amerikanisches Unternehmen, dass Mountainbikes, Fahrradbekleidung und diverse andere Sportartikel herstellt. Die Beklagten waren das koreanische Modeunternehmen Fox Korea Co., Ltd. (FKC), sowie ein Geschäftsführer dieses Unternehmens und eine weitere Einzelperson. Der Geschäftsführer hatte in Korea mehrere Fuchskopfvarianten für diverse Waren/Dienstleistungen angemeldet (die nachgemachten Marken). Der Geschäftsführer lizensierte diese Marken an FKC, welches daraufhin begann, Bekleidung und diverse Accessoires mit diesen nachgemachten Marken herzustellen und zu vertreiben.

Aufgrund der älteren, eingetragenen Marken der Beklagten, die Fox Head nicht vernichten konnte, war Fox Head daran gehindert, seine Marken in Korea zu benutzen beziehungsweise einzutragen. Fox Head stützte seine Klage beim zentralen Landgericht Seoul daher auf Urheberrechtsverletzung und forderte Unterlassung der Nutzung der nachgemachten Marken, Zerstörung der Verletzungsware und des betreffenden Werbematerials, sowie die Löschung der verletzenden Abbildungen im Internet.
Einige der Logos des Klägers Einige der eingetragenen koreanischen
Marken der Beklagten
     
     
   
   
   
* bereits 1976 kreiert und als Logos des Klägers veröffentlicht * die Eintragungen decken diverse Waren und Dienstleistungen ab, insbesondere auch Bekleidung u.ä.
Gerichtsentscheidungen

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Nutzung der nachgemachten Marken stelle keine Urheberrechtsverletzung dar, da ein Zugriff der Beklagten auf Fox Heads Logos nicht nachgewiesen worden sei, so das Landgericht. Insbesondere merkte das Gericht an, dass Fox Heads Logos zum Zeitpunkt der Anmeldung der nachgemachten Marken in Korea nicht weithin bekannt gewesen seien.

Auf Berufung des Klägers hin hob das Oberlandesgericht die Landgerichtsentscheidung auf. Ein Zugriff könne vermutet werden, wenn die Möglichkeit des Zugriffs auf die urheberrechtlich geschützten Werke dargelegt/nachgewiesen werde und eine erhebliche Ähnlichkeit zwischen den Werken bestehe. Dementsprechend verletzten die nachgemachten Marken Fox Heads Urheberrechte an seinen Logos, so das Oberlandesgericht weiter.

Die Beklagten gingen dagegen in Revision zum Obersten Gerichtshof. Sie argumentierten, Fox Heads Klage dürfe nicht auf Urheberrecht gestützt werden, da die nachgemachten Marken nur als Marken benutzt würden. Doch der Oberste Gerichtshof urteilte, ob ein Werk als Herkunftsangabe fungiere, sei für die Frage irrelevant, ob es unter das Urheberrechtsgesetz falle. Weiter bestätigte er unter Verweis auf eine seiner früheren Entscheidungen die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass ein Zugriff vermutet werden könne, wenn die Möglichkeit des Zugriffs auf die urheberrechtlich geschützten Werke dargelegt/nachgewiesen werde und eine erhebliche Ähnlichkeit zwischen den Werken bestehe. Außerdem merkte er sogar an, dass eine auffällige Ähnlichkeit (wenn die Ähnlichkeit vernünftiger Weise nicht mehr Zufall sein kann) alleine genügen könne, um einen Zugriff zu vermuten.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs macht es klar, dass Unternehmen mit urheberrechtlich schützbaren Markendesigns ein zusätzliches Forum haben, um ihre Marken in Korea zu schützen, wenn ihre Marken im Vorfeld von anderen angemeldet wurden.
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