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MARKEN, DESIGNS, URHEBERRECHT UND LAUTERKEITSRECHT | ||||||||||||
Oberster Gerichtshof lehnt KIPOs Prüfungspraxis für 3-D Marken ab |
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Min-Kyoung JEE, Jason J. LEE | ||||||||||||
Der Oberste Gerichtshof bestätigte jüngst ein Urteil des Patentgerichts, das die geänderten Prüfungsrichtlinien des koreanischen Amts für geistiges Eigentum (KIPO) für 3-D Marken ablehnte. Der Oberste Gerichtshof stimmte dem Patentgericht zu, dass die Unterscheidungskraft einer 3-D Marke in gleicher Weise wie bei anderen Marken bestimmt werden müsse, in dem alle ihrer Elemente einschließlich Formen, Symbole, Buchstaben, Abbildungen, etc. berücksichtigt werden. Mithin dürfe die Betrachtung nicht auf die dreidimensionale Form alleine beschränkt werden, wie dies KIPOs geänderte Prüfungsrichtlinien vorgaben (Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2014Hu2306 vom 26 Februar 2015).
Im Einzelnen führte der Oberste Gerichtshof aus, dass das Patentgericht bei der Prüfung der Unterscheidungskraft insgesamt alle Elemente der gegenständlichen Markenanmeldung für künstliche Hüftgelenke (siehe Abbildung unten) angemessen berücksichtigt habe, einschließlich der nicht-unterscheidungskräftigen dreidimensionalen Form und der unterscheidungskräftigen englischen Aufschrift „BIOLOX delta“. Weitere Details zu der vorausgegangenen Patentgerichtsentscheidung finden Sie hier in der Winter 2014/2015- Ausgabe unseres Newsletters hier. |
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Der Oberste Gerichtshof klärte auch, dass sich, wenn eine Marke als insgesamt unterscheidungskräftig eingetragen werde, deren dreidimensionale Form alleine nicht unterscheidungskräftig ist, die Rechte der eingetragenen Marke nicht auf die Form alleine erstreckten. Wird also eine dreidimensionale Marke eingetragen, bedeutet dies nicht automatisch, dass andere von der rechtmäßigen Benutzung der dreidimensionalen Form ausgeschlossen sind, wenn die Form selbst nicht unterscheidungskräftig ist.
Angesichts der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wird erwartet, dass KIPO bald seine Prüfungsrichtlinien anpassen wird. |
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