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MARKEN, DESIGNS, URHEBERRECHT UND LAUTERKEITSRECHT | ||||||||||||
Änderungen der koreanischen Markenprüfungsrichtlinien 2015 | ||||||||||||
Min-Kyoung JEE, Nayoung KIM | ||||||||||||
Die kürzlich geänderten Prüfungsrichtlinien (Richtlinien) des koreanischen Amts für geistiges Eigentum (KIPO) traten zum 1. Januar 2015 in Kraft. Im Folgenden werden einige der nennenswerten Änderungen vorgestellt.
1. Verwässerung als neuer Zurückweisungsgrund Artikel 7 (1) (x) des geänderten koreanischen Markengesetzes (Markengesetz) trat am 11. Juni 2014 in Kraft und verbietet die Eintragung von Marken, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der berühmten Marke eines anderen schädigt. Die Richtlinien wurden entsprechend geändert und haben diese Verwässerungsvorschrift als neuen Zurückweisungsgrund aufgenommen. Die Richtlinien deuten an, dass die Anmeldung der berühmten Marke eines Dritten für völlig andere oder unpassende Waren/Dienstleistungen als Schädigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der berühmten Marke angesehen werden (z.B. „Klaviere“ für die Marke „KODAK“ oder „Pornofilme“ für die Marke „CHANEL“). 2. Verbraucherverwechslung als Basis für Bestimmung der Ähnlichkeit KIPO tendierte bei der Prüfung von Marken stets dazu, einen starken Fokus auf die Ähnlichkeit zwischen den verglichenen Marken und Waren/Dienstleistungen zu richten. Jüngeren Anmeldungen wurde dadurch oft einfach schon die Eintragung verwehrt, weil sie einer älteren Marke offenbar ähnlich waren, ungeachtet dessen, ob Verbraucherverwechslung vorlag. Um dies zu vermeiden, sehen die neuen Richtlinien vor, dass Prüfer bei der Bestimmung der Ähnlichkeit von Marken den Fokus auf Verbraucherverwechslung zwischen den verglichenen Marken richten sollen. 3. Anmeldungen zusammenhängender Anmelder Die Änderung des Markengesetzes vom 11. Juni 2014 brachte auch ein Verbot def Eintragung von Marken, wenn der Anmelder mittels Vertrags, Rechtsgeschäfts oder sonstiger Beziehung zu dem gutgläubigen Inhaber erstmals von der Marke erfuhr (Artikel 7 (1) (xviii)). Die geänderten Richtlinien konkretisieren den Maßstab zur Bestimmung, was ein Vertrag, Rechtsgeschäft oder sonstige Beziehung ist. Sie zählen nicht nur formelle, schriftlich fixierte Beziehungen dazu, sondern jedwede gutgläubige Beziehung (z.B. zwischen einem Teilnehmer und einem Schiedsrichter eines Markenwettbewerbs, bei dem die Gewinnermarke angemeldet wird). 4. Bösgläubige Anmeldungen nachgemachter Marken Artikel 7 (1) (xii) Markengesetz verbietet die Anmeldung von Marken, die zu „einer Marke, die als Herkunftsangabe für eine bestimmte Partei bekannt ist“, identisch oder ähnlich sind und bösgläubig angemeldet wurden. Ob eine Marke als Herkunftsangabe für eine bestimmte Partei bekannt ist, wurde in der Regel mit allgemeinen Bekanntheitsnachweisen belegt (Nachweise, dass die Marke von Verbrauchern im Allgemeinen im Zusammenhang mit den designierten Waren wiedererkannt wird), etwa durch Absatzzahlen, Werbeausgaben, etc. Die Richtlinien wurden jedoch dahingehend geändert, dass eine Marke als Herkunftsangabe angesehen werden kann, auch wenn sie nur von einer bestimmten Untergruppe von Verbrauchern mit Zusammenhang oder Interesse an den designierten Waren wieder erkannt wird. Ob Bösgläubigkeit vorliegt, ist laut den Richtlinien in Ansehung der Fragen zu bestimmen, ob der Anmelder wusste, dass die Marke einem Dritten gehört, und ob er sich davon einen unlauteren Gewinn, etwa eine Umsatzsteigerung erwartete. 5. Benutzung der eingetragenen Marken Dritter in der Warenbeschreibung Die geänderten Richtlinien sehen ausdrücklich vor, dass Beschreibungen, die eine eingetragen Marke eines Dritten als generischen Ausdruck verwenden, als zu weit beziehungsweise widersprüchlich angesehen und zurückgewiesen werden. So wird das Amt beispielsweise eine Anmeldung mit der Warenbeschreibung „Computerprogramme für Verwendung auf iPhones“ künftig nicht mehr akzeptieren. 6. Eintragung von Slogans In der Vergangenheit wurde Slogans oder Mottos generell mangels Unterscheidungskraft die Eintragung verwehrt. Dagegen lassen die neuen Richtlinien die Eintragung von aus Slogans oder Mottos bestehenden Marken zu, wenn sie als Herkunftsbezeichnung anerkannt oder nicht häufig verwendet werden. 7. Sonstiges Die neuen Richtlinien erleichtern es Anmeldern, eine Eintragung vom KIPO zu erhalten, indem sie im Gegensatz zur früheren Prüfungspraxis vorsehen, dass Prioritätsansprüche für Anmeldungen auch dann akzeptabel sein können, wenn sie nicht exakt dieselben Waren/Dienstleistungen designieren, wie die vorausgehende Anmeldung und ferner Änderungen der Marke zur „Korrektur offensichtlicher Irrtümer oder der Größe, sowie zur Entfernung unwesentlicher Teile“ erlauben. Außerdem sehen die Richtlinien neben dem Schutz geographischer Herkunftsangaben, die unter dem Freihandelsabkommen mit der EU geschützt sind, auch solcher vor, die das Anfang in Kraft getretene Korea-Kanada-Freihandelsabkommen vorsieht. Zusammenfassend scheint KIPO sich mit diesen neuen Richtlinien von seiner gegenwärtigen, eher mechanischen Prüfung von Markenanmeldungen, die häufig zu automatischen Zurückweisungen führt, zu entfernen, und stattdessen mit Blick auf die Marktverhältnisse einen praktischeren Ansatz zu entwickeln. |
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