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PATENTE | ||||||||||||
Übertragung einer Diensterfindung kann Treuepflicht verletzen | ||||||||||||
Seung-Chan EOM, Inchan Andrew KWON, Soonbok LEE | ||||||||||||
Der Oberste Gerichtshof entschied kürzlich, dass ein Arbeitnehmer, der zuvor eine Übertragungsvereinbarung mit seinem Arbeitgeber eingegangen war, durch die spätere Übertragung seiner Diensterfindung auf einen Miterfinder (der nicht beim selben Arbeitnehmer angestellt war) ohne Mitteilung an den Arbeitgeber eine Treuepflicht verletzte. Der Oberste Gerichtshof befand, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für seinen Anteil an der Erfindung Schadensersatz schulde (Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Az. 2011 Da 77320 vom 13. November 2014). Bemerkenswert ist, dass das Gericht dem deliktischen Schadensersatzanspruch auch gegenüber den nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigten Beklagten und Miterfinder als Gesamtschuldner stattgab.
Sachverhalt Der beklagte Angestellte B1 war als Manager beschäftigt bei dem klagenden Arbeitgeber K. Gemäß einer Vereinbarung zwischen den beiden sollte das Eigentum an sämtlichen Diensterfindungen von B1 automatisch an K übergehen, sofern nicht K dies ablehnt. B1 und der weitere Beklagte B2, ein externer Forscher, der weder bei K beschäftigt, noch durch die Vereinbarung zwischen K und B1 gebunden war, erfanden gemeinschaftlich ein Leichtbau- und hochfestes Druckgussaluminium. Inhaltlich wäre die Erfindung in den Arbeitsbereich von B1 gefallen. B1 und B2 waren sich darüber im Klaren, dass die Erfindung wichtig für Ks Geschäft gewesen wäre. Gleichwohl übertrug B1 seinen Mitanteil an der Erfindung auf B2, ohne K zu informieren. B2 sicherte sich dann ein Patent für die Erfindung unter seinem Namen und lizenzierte es an ein anderes Unternehmen, das B1 ihm vorgestellt hatte. Daraufhin verklagte K B1 und B2 auf deliktischen Schadensersatz, anstelle lediglich wegen Vertragsbruchs gegen B1 vorzugehen. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass B1 aufgrund der vorab bestehenden Abtretungsklausel verpflichtet gewesen sei, mit K zu kooperieren, um auf Ks Namen ein Patent für B1s Diensterfindung zu erlangen, sowie Stillschweigen über die Erfindung zu bewahren. Das Gericht kam zu dem Schluss, B1 und B2 hätten vorsätzlich zusammengewirkt, um gemeinschaftlich eine deliktische Treuepflichtverletzung gegenüber K zu begehen, zumal sich beide der Bedeutung der Erfindung für Ks Geschäft bewusst waren. Insbesondere hatte B1 es unterlassen, K von der Fertigstellung der Diensterfindung in Kenntnis zu setzen und ermöglichte stattdessen B2 das Erlangen eines Patents für die Erfindung, sowie die nachträgliche Lizenzierung. Daher entschied der Oberste Gerichtshof, dass B1 und B2 gemeinschaftlich für Ks Schaden hinsichtlich des Anteils von B1 an der Erfindung haften, mithin in Höhe von 50% der für die Erfindung gezahlten Lizenzgebühren. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bestätigt, dass die Verletzung eines Arbeitnehmers von einer vorab bestehenden Abtretungsvereinbarung zur Übertragung von Erfindungen an seinen Arbeitgeber neben einer Vertragsverletzung auch eine deliktische Verletzung einer Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber darstellen kann. Dies erweitert die einem Arbeitgeber bei Vertragsverletzungen eines Arbeitnehmers zur Verfügung stehenden Anspruchsgrundlagen erheblich. Obwohl es sich vorliegend um einen Fall zivilrechtlicher Deliktsansprüche handelte, ist in extremen Fällen außerdem auch eine strafrechtliche Deliktshaftung denkbar. |
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