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PATENTE | ||||||||||||
Kein Ersatz bereits gezahlter Lizenzgebühren auch nachdem Patent vernichtet wird | ||||||||||||
Sang Yep SONG, Inchan Andrew KWON, Yoon Chang LEE | ||||||||||||
Nach koreanischem Patentrecht wird ein Patent, nachdem es endgültig für nichtig erklärt wird, so angesehen, als wäre es nie angemeldet worden. In einer kürzlich abgeschlossenen Streitigkeit über einen Patentlizenzvertrag, nach dessen Abschluss das Patent für nichtig erklärt wurde, entschied der Oberste Gerichtshof jedoch, dass der Patentinhaber weder verpflichtet sei, dem Lizenznehmer vor der Vernichtung gezahlte Lizenzgebühren zurückzuerstatten, noch könne der Lizenzvertrag rückwirkend widerrufen werden, solange der Lizenzvertrag vor der Vernichtung durchsetzbar gewesen sei (Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Az. 2012 Da 42673 vom 13. November 2014).
In dem oben genannten Fall konzentrierte sich das Gericht auf die praktische Frage, ob die Parteien in der Lage waren, vor der letztlichen Vernichtung des Patents Ihre lizenzvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Das Gericht bejahte dies schließlich, denn der Patentinhaber habe das Patent nicht gegen den Lizenznehmer durchsetzen können, und es sei neben dem exklusiven Lizenznehmer keinem Dritten erlaubt gewesen, das Patent zu benutzen. Ferner sah das Gericht keinen Grund für eine Anfechtung des Vertrags wegen eines Irrtums oder Fehlers, denn jedes Patente könne potentiell vernichtet werden und der Lizenznehmer habe davon bei Eingehung des Lizenzvertrags zwingend ausgehen müssen. So stellte das Gericht fest, dass der Lizenzvertrag vor der Vernichtung des Patents gültig gewesen sei, ungeachtet des rechtlichen Konstrukts, dass ein nichtiges Patent anzusehen ist, als habe es von Anfang nie existiert. Allerdings seien solche Lizenzgebühren zurückzuerstatten, die nach der Vernichtung des Patents gezahlt worden seien, denn die Lizenz habe nach der Vernichtung nicht mehr durchgesetzt werden können. Allerdings ließ das Gericht die Möglichkeit der Unwirksamkeit des Lizenzvertrags und somit der Rückerstattungspflicht für alle gezahlten Lizenzgebühren für solche Fälle offen, in denen die Wirksamkeit des Patents ausdrücklich als Bedingung für die Durchsetzung oder Durchführung des Vertrags vereinbart wurde, oder wenn das Patent selbst vor seiner Vernichtung nicht praktiziert werden konnte. Gleichwohl dürfte der Haupttenor dieser Entscheidung Patentinhaber/ Lizenzgeber in ihrem Bestreben bestärken, ihre Patente in Korea zu lizensieren, zumal er bestätigt, dass es sich bei Lizenzeinnahmen unter einem wirksamen Lizenzvertrag um rechtmäßige Einnahmen des Lizenzgebers handelt, selbst wenn das Patent später für nichtig erklärt wird. |
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