|
||||||||||||
PATENTE | ||||||||||||
Oberster Gerichtshof: Keine Quellensteuer bei Lizenzgebühren für ausländische Patente | ||||||||||||
Mikyung (MK) CHOE, Jae Hun SUH | ||||||||||||
Der koreanische Oberste Gerichtshof entschied, dass Patentlizenzgebühren, die ein US-Unternehmen von einem koreanischen Unternehmen für nur im Ausland eingetragene Patente kein Einkommen aus inländischer Quelle i.S.d. Artikel 6 (3) und Artikel 14 (4) des koreanisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens darstellen, ungeachtet dessen, ob in Korea Herstellungs- oder Verkaufsaktivitäten bezüglich der betreffenden patentierten Erfindungen stattfinden (Az. 2012du18356, entschieden am 27. November 2014). Demnach sind für Lizenzeinnahmen aus solchen Patenten keine koreanischen Quellensteuern abzuführen.
Hintergrund zu dieser Entscheidung ist eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus 2007, wonach Patentlizenzgebühren, die ein US-Steuerzahler von einem koreanischen Unternehmen erhält, unter dem Korea/US-Doppelbesteuerungsabkommen nur so weit als in Korea generiertes (aus inländischer Quelle) Einkommen zu betrachten sind, wie der US-Steuerzahler die lizenzierten Patente in Korea registriert und sie einem in Korea ansässigen Unternehmen zur Nutzung in Korea lizenziert hat (Az. 2005 Du 8641, entschieden am 7. September 2007). Das Gericht stellte insbesondere fest, dass Patentrechte (anders als etwa Herstellungs-, Nutzungs-, Übertragungs-, Leih-, Import-, Ausstellungsrechte, etc.), einhergehend mit dem Territorialprinzip von Patenten, lediglich in dem Land wirksam seien, wo die Patente registriert sind. Allerdings wurde Art. 93 des koreanischen Körperschaftssteuergesetzes am 26. Dezember 2008 dahingehend geändert, dass Einnahmen eines ausländischen Unternehmens aus der „Benutzung“ im Ausland registrierter Patente in Korea durch ein koreanisches Unternehmen im Zusammenhang mit Herstellung, Verkauf, etc. als 'aus koreanischer Quelle' anzusehen seien, selbst wenn die Patente nicht in Korea registriert sind. Aufgrund dieser Gesetzesänderung hat die koreanische Steuerbehörde von allen, an US-Unternehmen gezahlten, Lizenzgebühren Quellensteuer eingesammelt, selbst für Patente, die nicht in Korea registriert sind. Der Fall 2012 Du 18356 begann mit dem Vergleich über eine Patentverletzungsklage in den USA zwischen einem US-amerikanischen und einem koreanischen Unternehmen, der eine Patent-Kreuzlizenz zum Gegenstand hatte. 2009 zahlte das koreanische Unternehmen Lizenzgebühren für die Nutzung von etwa 900 registrierten Patenten des US-Unternehmen und führte 16,5% der gesamten Lizenzgebühren entsprechend dem in dem Korea/US-Doppelbesteuerungsabkommen als Quellensteuer ab. Danach beantragte das US-Unternehmen bei der koreanischen Steuerbehörde eine Rückerstattung der auf die Lizenzgebühren für rein ausländische Patente belasteten Quellensteuer (und akzeptierte zugleich die für Lizenzeinnahmen aus koreanischen Patenten abgeführte Quellensteuer). Der Antrag wurde von der koreanischen Steuerbehörde abgelehnt und das US-Unternehmen klagte vor einem koreanischen Gericht auf Rückerstattung. Der Oberste Gerichtshof schließlich befand, dass bei der Klassifizierung als Einkommen aus inländischer Quelle, gemäß Artikel 28 des Internationalen Steuerkoordinationsgesetzes Steuerabkommen Vorrang vor nationalem Steuerrecht (einschließlich Körperschaftssteuerrecht) haben. Daher bestimme sich die Frage, ob die in Korea eingenommenen Lizenzeinnahmen eines US-Unternehmens Einnahmen aus inländischer Quelle darstellen, nach dem Korea/US-Doppelbesteuerungsabkommen. Gemäß Art. 6 (3) und Art. 14 (4) des Korea/US-Doppelbesteuerungsabkommens sind Lizenzeinnahmen nur dann Einnahmen aus inländischer Quelle, wenn sie für die Benutzung eines Patents in dem Land bezahlt werden, indem es registriert ist. Daher sei die Einbehaltung von Quellensteuer von allen Lizenz einen Namen in Korea ohne Rücksicht darauf, ob die jeweiligen Patente tatsächlich in Korea registriert waren, durch die koreanische Steuerbehörde, unangebracht, ungeachtet der Änderung des Körperschaftssteuergesetzes aus 2008. Unter Bekräftigung der Begründung seiner früheren Entscheidung in dem Fall 2005 Du 8641 löst der Oberste Gerichtshof eine verwirrende Gesetzesspaltung und bietet eine Basis für die Rückerstattung von Quellensteuern, die aus Lizenzeinnahmen aus nicht in Korea registrierten Patenten gezahlt worden sein mögen. US-Unternehmen, die an solchen Rückerstattungen interessiert sind, sollten sich mit ihrem rechtlichen Berater in Korea abstimmen, ob eine solche Rückerstattung in Frage kommt. |
||||||||||||
zurück zur Hauptseite | ||||||||||||