KIM&CHANG
IP-Newsletter | Frühjahr 2015
PATENTE
KFTC ändert IPR-Richtlinien
Duck-Soon CHANG, Chun Y. YANG, Ji Eun KIM, Inchan Andrew KWON
Die koreanische Wettbewerbsbehörde (KFTC) änderte am 17. Dezember 2014 ihre „Richtlinien zur Überprüfung unlauterer Ausübung geistiger Eigentumsrechte“ erheblich. Die Änderungen sind seit 24. Dezember 2014 in Kraft. Die geänderten Richtlinien spiegeln das bewusste Interesse der Behörde wieder, gegen die „unlautere Ausübung“ geistiger Eigentumsrechte wettbewerbsrechtlich vorzugehen.

Die wesentlichen Aspekte der geänderten IPR-Richtlinien:

Neue Leitlinien für Unterlassungsverfügungen bei standardrelevanten Patenten (SR-Patente)

Die geänderten IPR-Richtlinien enthalten einige neue Leitlinien bezüglich wann Unterlassungsverfügungen für SR-Patente angemessen sind, womit vermutlich eine Balance zwischen den Interessen der SR-Patentinhaber und den (anderen) Technologieanwendern erreicht werden soll. Sie regeln, dass ein SR-Patentinhaber nicht automatisch verpflichtet ist, Dritten eine Lizenz zu gewähren, aber dennoch eine Unterlassungsverfügung gegen einen „willigen Lizenznehmer“ wettbewerbswidrig sein kann, zumal ein SR-Patentinhaber, der eine FRAND-Zusage gemacht hat, verpflichtet sein kann, sich auf Verhandlungen nach Treu und Glauben einzulassen.

Die geänderten IPR-Richtlinien enthalten einige Details bezüglich der Maßstäbe, was auf der Seite des SR-Patentinhabers Verhandlungen nach Treu und Glauben darstellt, jedoch vergleichsweise wenig Anleitung, was mit einem „willigen Lizenznehmer“ gemeint ist. Immerhin erwähnen die Richtlinien die Möglichkeit eines „umgekehrten Blockierens“ durch „unwillige Lizenznehmer“ und geben Beispiele für Situationen, in denen die Unterlassungsverfügung eines SR-Patentinhabers mit geringerer Wahrscheinlichkeit als wettbewerbswidrig angesehen wird. Allerdings sind die Beispiele recht eng gefasst, wie etwa ein Lizenznehmer, der abstreitet, von gerichtlich oder schiedsgerichtlich festgestellten FRAND-Bedingungen gebunden zu sein, oder sich an solche zu halten, oder wenn eine Unterlassungsverfügung das einzige sinnvolle Mittel ist, weil es (z.B. aufgrund latenter Insolvenz) schwierig ist, Schadensersatz von dem potentiellen Lizenznehmer einzutreiben.

Außerdem enthalten die Richtlinien Regelungen bezüglich was einen Missbrauch des Standardisierungsverfahrens durch den SR-Patentinhaber darstellt, oder welche Lizenzbedingungen als unlauter und über den legitimen Umfang eines SR-Patents hinausgehend anzusehen sind, wie folgt.
(1) Das unlautere Vereinbaren bestimmter Bedingungen zu Preis, Menge, Gebiet, Parteien und Beschränkungen auf Technologieverbesserungen, etc., während der Beratung über die Auswahl von Standardtechnologie;
(2) Das unlautere Zurückhalten von Informationen über Patentanmeldungen oder Patente, um die Chance zu erhöhen, als Standardtechnologie ausgewählt zu werden, oder um eine vorherige Besprechung über Lizenzbedingungen zu vermeiden;
(3) Das unlautere Vermeiden oder Umgehen von Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen, um eine Monopolstellung in dem relevanten Markt auszubauen oder Wettbewerber auszuschließen;
(4) Die unlautere Weigerung, Lizenzen für ein SR-Patent zu gewähren; oder
(5) Eine Beschränkung des Wettbewerbs durch Diskriminierung hinsichtlich der angebotenen SR-Patentlizenzbedingungen oder durch das Auferlegen unangemessen hoher Lizenzgebühren.
Neue Regeln hinsichtlich Nichtpraktizierender Rechtsträger (NPEs)

Anstelle des Begriffs NPE verwenden die Richtlinien den neuen Ausdruck 'auf Patentmanagement spezialisierter Unternehmer' (ESPM) definiert als eine Person oder Rechtseinheit, die ein Geschäft betreibt, das Einnahmen aus der Ausübung von Patentrechten gegen Technologieanwender generiert, ohne selbst in der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, unter Verwendung der patentierten Technologie, tätig zu sein. Die Richtlinien zählen eine Reihe von Handlungen auf, die potentiell missbräuchlich sind, insbesondere, wenn sie von ESPMs begangen werden (obwohl solche Handlungen auch dann missbräuchlich sein können, wenn sie von nicht-ESPMs begangen werden), wie folgt:
(1) Das Auferlegen von merkbar unangemessenen Lizenzgebühren in Ansehung gewöhnlicher Markt Praxis;
(2) Die Weigerung der Anwendung FRAND-gemäßer Bedingungen, die von einem früheren Inhaber eines Patents akzeptiert worden waren, unter Auferlegung merkbar unangemessener Lizenzgebühren;
(3) Übereinkunft unter Mitgliedern eines Konsortiums, das ein ESPM darstellt, dass das ESPM sich gegenüber Nichtmitgliedern unlauter weigert, zu lizenzieren, oder dass es zu diskriminierenden Bedingungen lizenziert;
(4) Erhebung von Patentklagen oder Zustellung von Mahnschreiben, die wesentliche Informationen verschleiern oder unterdrücken, oder andere Aktionen, die es der Gegenseite erschweren, die geltend gemachten Ansprüche zu verstehen oder sich dagegen zu verteidigen; oder
(5) Die Übertragung von Rechten von einem Patentinhaber auf einen ESPM unter anschließender Veranlassung des ESPM, Handlungen gemäß (1) und (2) oben gegen andere Unternehmen vorzunehmen.
Reform allgemeiner Leitlinien

Während Art. 59 des Gesetzes betreffend Monopolregulierung und lauteren Wettbewerb (MRFTL) klarstellt, dass das MRFTL nicht die lautere Ausübung von IP-Rechten verbietet, ergänzen die geänderten Richtlinien, dass die Bestimmung, ob die Ausübung geistiger Eigentumsrechte lauter ist, die Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände erfordert, einschließlich Sinn und Zweck bestimmter IP-Gesetze (z.B. des Patentgesetzes), Inhalt des jeweiligen IP-Rechts, und Auswirkung der Handlung auf den Wettbewerb in dem relevanten Markt. Die Änderungen der Richtlinien gehen konform mit den ersten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs über die Anwendung des MRFTL in Fällen aus Vergleichen über Patente, welche zeigen, dass Patentrechte solche Vergleiche nicht vor der Überwachung der Wettbewerbsbehörden abschirmen (siehe Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs Az. 2012 Du 24498 und 2012 Du 27794, beide ergangen am 27. Februar 2014).

Die geänderten IPR-Richtlinien enthalten auch die folgenden Aktualisierungen:
(1) Zum Zwecke der Richtlinien, Klarstellung, dass „Wettbewerbswidrigkeit“ der einzig anwendbare Maßstab für Rechtswidrigkeit ist und keine weiteren Bezugnahmen auf „unangemessene Behinderung lauteten Handels“, den typischen Maßstab für unlautere Handelspraktiken, gemacht werden. Wird also in den geänderten Richtlinien der Begriff „unangemessen“ verwendet, ist dies als Bezugnahme auf den Maßstab der „Wettbewerbswidrigkeit“ zu verstehen.
(2) Das Konzept der „Innovationsmärkte“ wird eingeführt. Demnach besteht ein bestimmter Innovationsmarkt aus F&E, die von der Ausübung eines bestimmten IP-Rechts betroffen ist und/oder aus F&E für Produkte, Technologie oder Verfahren, die in akutem oder potentiellem Wettbewerb zu dem IP-Recht steht. Zuvor war in den Richtlinien lediglich von „Produktmärkten“ und „Technologiemärkten“ die Rede.
(3) Ein neuer Abschnitt über die „Rückgewährung“ von Verbesserungen an lizenzierter Technologie an den Lizenzgeber ist enthalten, der detaillierte Maßstäbe zur Bestimmung enthält, ob eine solche Rückgewähr einen Missbrauch darstellt.
(4) Eine neue Anmerkung zu „Paketlizenzierung“ ist enthalten, die die wettbewerbsfördernden Wirkungen der Lizenzierung mehrerer Patente zugleich diskutiert, jedoch auch darauf hinweist, dass das Erzwingen der Lizenzierung von nicht-SR-Patenten zusammen mit SR-Patenten gegen den Willen des Lizenznehmers einen unlauteren Kopplungsverkauf darstellen kann.
KFTCs Durchsetzungspläne

In ihrer Pressemitteilung anlässlich der geänderten IPR-Richtlinien teilte die KFTC mit, dass sie weiterhin den Missbrauch von IP-Rechten überwachen werde. Die KFTC reichte ferner am 13. Januar 2015 beim Büro der Staatspräsidentin ihren Jahresbericht über ihre Durchsetzungspläne für 2015 ein. Erwähnenswert ist, dass die KFTC plant, weiterhin ein besonderes Augenmerk auf den Informations- und Kommunikationstechnologiesektor zu richten, in dem sie einen speziellen Stab dafür einrichtet. Der Jahresbericht 2015 nennt auch mobile Plattformen und Software, sowie den IP-Sektor als Gebiete besonderen Interesses.

Laut dem Jahresbericht 2015 wird die KFTC mögliche Missbräuche dominierender Stellungen, wie rechtswidrige Kopplungspraktiken durch dominante Softwareentwickler und den Missbrauch von Patentrechten durch Firmen, die Standardtechnologien kontrollieren (z.B. das Erzwingen der Rückgewähr von durch den Lizenznehmer unabhängig erlangten Wissen, Erfahrungen oder technologischer Errungenschaften bezüglich der Vertragsprodukte oder -Technologie an einen Lizenzgeber, oder der Berechnung unangemessener Lizenzgebühren für Teile, die nicht die lizenzierte Technologie verwenden) genau überwachen.

Angesichts der geänderten IPR-Richtlinien und der Strenge der KFTC wird Unternehmen in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Software, geraten, jedweden Aspekten ihrer Lizenztransaktionen, denen wettbewerbsrechtliche Bedenken begegnen könnten, besondere Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere, wenn es sich um das Lizenzieren von standardrelevanten Technologien handelt.
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