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IP-Newsletter | Winter 2014/15
MARKEN & GESCHMACKSMUSTER
Patentgericht lehnt KIPOs Prüfungsrichtlinien für dreidimensionale Marken ab
Min-Kyoung JEE, Jason J. LEE
Die geänderten Prüfungsrichtlinien des koreanischen Amts für geistiges Eigentum (KIPO) zu dreidimensionalen Marken wurden seit ihrem Inkrafttreten am 5. März 2012 umstritten. Vor der Änderung hatte KIPO die Unterscheidungskraft von dreidimensionalen Marken schlicht insgesamt geprüft, im Wesentlichen wie bei anderen Marken auch. KIPOs geänderte Richtlinien sahen jedoch vor, die Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken allein anhand der dreidimensionalen Form zu bestimmen, ohne Berücksichtigung anderer Elemente, die Teil der Marke sein mögen, wie Symbole, Buchstaben, Abbildungen, etc. Diese Änderung wurde von vielen Markenrechtlern als zu eng angesehen.

Diese Thematik lag dem Patentgericht vor, das unlängst über eine Beschwerde gegen KIPOs endgültige Zurückweisung einer Anmeldung für eine dreidimensionale Marke für Hüftgelenke (siehe unten) zu entscheiden hatte. KIPO hatte die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, die dreidimensionale Form der Marke sei nicht unterscheidungskräftig, wobei es sich weigerte, bei seiner Prüfung die Unterscheidungskraft der englischen Aufschrift „BIOLOX delta“ zu berücksichtigen. Das Patentgericht lehnte diese Methodologie jedoch ab, denn bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft müsse neben der dreidimensionalen Form auch „BIOLOX delta“ berücksichtigt werden. Im Ergebnis befand das Patentgericht die dreidimensionale Marke entgegen den KIPO-Prüfungsrichtlinien für unterscheidungskräftig (Patentgericht Az.2014Huh2344, entschieden am 19. September 2014).
Das Patentgericht merkte auch an, dass die KIPOs Richtlinien für dreidimensionale Marken lediglich geändert worden waren, um KIPOs internen Prüfungsvorgang zu erleichtern (mithin impliziert rechtswidrig). Das Patentgericht stellte weiter fest, dass der Schutzumfang dreidimensionaler Marken anhand all ihrer Elemente festzustellen sei, einschließlich Formen, Symbolen, Buchstaben, Abbildungen, etc. und nicht bloß anhand ihrer dreidimensionalen Form. Anders ausgedrückt bestimmt sich die Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, wie bei anderen Marken auch, nach ihrer Gesamtheit.

Die Entscheidung des Patentgerichts gegen die geänderten KIPO-Richtlinien stellt einen vernünftigen Prüfungsmaßstab für die Bestimmung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken wieder her. KIPO legte Revision gegen diese Entscheidung zum Obersten Gerichtshof ein, die derzeit anhängig ist.
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