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MARKEN & GESCHMACKSMUSTER | ||||||||||||
Oberlandesgericht hält eine bei Eintragung nicht unterscheidungskräftige Marke für undurchsetzbar | ||||||||||||
Sung-Nam KIM, Alexandra BÉLEC, Seung-Hee LEE | ||||||||||||
Im Frühjahr hatte der Oberste Gerichtshof in Sachen New Balance gegen Unistar in voller Besetzung entschieden, dass der Schutzumfang einer eingetragenen Marke auch nicht unterscheidungskräftige Teile der Marke umfasse, die eine Zweitbedeutung erlangt haben (weitere Details zu der Entscheidung finden Sie hier in unserem Newsletter Frühjahr 2014). Zwischenzeitlich erließ das Oberlandesgericht Seoul eine Entscheidung in einem von New Balance eingereichten zivilen Verletzungsverfahren über dieselbe Marke (2011Hu3698), die die praktischen Grenzen der vorausgegangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aufzeigt.
Sachverhalt New Balance gegen Unistar New Balance und sein koreanischer Vertriebshändler erhoben eine Zivilklage gegen Unistar auf Unterlassung und Schadensersatz. Darin argumentierte New Balance, dass der -Bestandteil von Unistars -Marke der -Bildmarke von New Balance ähnle und diese somit verletze. Das Oberlandesgericht wies den Anspruch jedoch auf der Basis zurück, dass die eingetragene Bildmarke von New Balance nichtig sei. Im Einklang mit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in dem Fall HI WOOD (siehe dazu hier unser Newsletter Herbst 2012) prüfte das Oberlandesgericht zunächst die Gültigkeit der angeblich verletzten eingetragenen Marke, bevor es sich mit materiellen Verletzungsfragen befasste. Wie zuvor der Oberste Gerichtshof in der vorausgegangenen New Balance gegen Unistar -Entscheidung befand das Oberlandesgericht die eingetragene Marke von New Balance für nicht unterscheidungskräftig zum Zeitpunkt der Eintragung, da der -Bestandteil lediglich die Form eines Schuhs wiedergebe und der -Bestandteil selbst nicht ausreichend unterscheidungskräftig sei um eingetragen zu werden. Da das Oberlandesgericht die Bildmarke von New Balance insgesamt für zum Zeitpunkt ihrer Eintragung nicht unterscheidungskräftig hielt, folgerte er, dass die Marke nicht hätte eingetragen werden sollen und daher nichtig sei, ohne die Verletzungsfrage zu prüfen. Durchsetzbarer Umfang? Wie eingangs angesprochen, hatte der Oberste Gerichtshof in dem früheren Schutzumfangsbestätigungsverfahren New Balance gegen Unistar effektiv entschieden, dass, obwohl die Eintragung von New Balance zum Zeitpunkt der Eintragung nicht unterscheidungskräftig war, der -Bestandteil der Marke angesichts der intensiven Benutzung des -Bestandteils durch New Balance auf seinen Produkten Anfang 2009 Unterscheidungskraft erlangt habe. Somit hatte der Oberste Gerichtshof gefolgert, dass Unistars Benutzung des -Bestandteils unter den Schutzumfang von New Balances Eintragung falle. Hier scheinen sich die Entscheidungen auf den ersten Blick zu widersprechen. Allerdings ist ein Schutzumfangsbestätigungsverfahren eine administrative Feststellungsklage (erste Instanz ist das IP-Tribunal beim koreanischen Amt für geistiges Eigentum), die schlicht die Gültigkeitsfrage nicht beinhaltet. Dagegen können in einem Verletzungsverfahren Gültigkeitsfragen im Rahmen der Durchsetzung von Schutzrechten berücksichtigt werden. Während der Oberste Gerichtshof also in dem früheren Schutzumfangs bestätigte, dass der durchsetzbare Schutzumfang einer Marke zum Zeitpunkt der angeblichen Verletzung zu bestimmen ist, erinnert die kürzliche Oberlandesgerichtsentscheidung daran, dass die Gültigkeit einer Marke sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Marke richtet und sich die Verletzungsfrage dadurch erübrigen kann. Gegen die Oberlandesgerichtsentscheidung ist derzeit Revision vor dem Obersten Gerichtshof anhängig, der das Verhältnis zwischen den beiden Entscheidungen weiter klären möge. | ||||||||||||
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