KIM&CHANG
IP-Newsletter | Winter 2014/15
PATENTE
Koreanischer Oberster Gerichtshof: Jeder Mitinhaber kann Auflösung des gemeinschaftlichen Patents durch Versteigerung erzwingen
Duck-Soon CHANG, Mikyung (MK) CHOE, Seung-Chan EOM
Der koreanische Oberste Gerichtshof wandte kürzlich allgemeine Prinzipien zur Auflösung von Gemeinschaftseigentum an, indem er entschied, dass ein gemeinschaftliches Patent, das ein Mitinhaber auflösen wollte, per Versteigerung veräußert war und der Verkaufserlös unter den Mitinhabern entsprechend ihrer jeweiligen Anteile aufzuteilen ist (Az. 2013Da41578).

Gemäß Art. 99 des koreanischen Patentgesetzes darf bei gemeinschaftlichem Eigentum an einem Patent jeder Mitinhaber die patentierte Erfindung benutzen, doch darf kein Mitinhaber das Patent ohne Zustimmung der anderen Mitinhaber seinen Anteil an dem Patent übertragen, lizenzieren oder verpfänden. Dadurch soll der Wert der Beteiligung der anderen Mitinhaber an dem Patent geschützt werden, welcher beeinträchtigt werden kann, wenn die Beteiligung eines Mitinhabers etwa an/auf einen Wettbewerber des/der Mitinhaber(s) lizenziert oder übertragen wird.

In diesem Zusammenhang ist der Fall Az. 2013Da41578 bemerkenswert, da der Oberste Gerichtshof eine Streitigkeit unter Mitinhabern an einem Patent über allgemeine zivilrechtliche Eigentumsgrundsätze löste und die Auflösung des Patents verlangte. Gemäß dem koreanischen Zivilgesetz kann bei Gemeinschaftseigentum jeder Miteigentümer die gerichtliche Auflösung des Gemeinschaftseigentums verlangen, falls keine Einigung unter allen Mitinhabern erzielt werden kann. Das Gericht kann im Prinzip die Teilung des Vermögensgegenstands in Natur anordnen. Falls dies angesichts der Natur des Vermögensgegenstands unmöglich oder unpraktikabel ist, oder wenn der Wert des Vermögensgegenstands durch die Teilung in Natur erheblich beeinträchtigt würde, kann das Gericht stattdessen Veräußerung per Versteigerung und Verteilung des Erlöses unter den Miteigentümern entsprechend ihrer Anteile anordnen.

In diesem Fall stimmte das Gericht mit dem Mitinhaber, der die Auflösung verlangte, überein, dass die Auflösung per se nicht den wirtschaftlichen Wert der Anteile der Mitinhaber an dem Patent beeinträchtigten würde, so dass es bei Art. 99 Patentgesetz keinen Grund gebe, die allgemeinen Auflösungsgrundsätze des Zivilgesetzes nicht anzuwenden. Das Gericht ordnete keine Teilung in Natur an (als unmöglich bzw. unpraktikabel), sondern stattdessen, dass das Patent zu versteigern war und der Verkaufserlös anteilig untern den Mitinhabern aufzuteilen war. Da Gericht wies damit das Argument der Mitinhaber zurück, dass ein Verkauf oder eine anderweitige Veräußerung des Patents (auch im Falle der Auflösung) ihre Zustimmung gemäß Art. 99 Patentgesetz voraussetze.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs indiziert, dass jeder Patentmitinhaber die bei Gericht die Beendigung des Gemeinschaftseigentums anstreben kann. Da diese Auflösung allerdings wahrscheinlich durch Versteigerung des Patents umgesetzt wird, besteht für Mitinhaber die Gefahr, dass sie ihre Beteiligungen an dem Patent an Dritte veräußern müssen. Um einen solchen Ausgang zu vermeiden, sollten Unternehmen Gemeinschaftseigentum an Patenten möglichst vermeiden, etwa durch angemessene Zuordnung von Patenten an einzelne Unternehmen. Ist Miteigentum unvermeidlich, können Miteigentümer, die eine erzwungene Auflösung vermeiden möchten, in Betracht ziehen, mit den Mitinhabern zu vereinbaren, dass die Auflösung der Miteigentümerschaft (für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren gemäß Art. 268 Zivilgesetz) unterbleiben soll, und diese Vereinbarung im Patentregister registrieren zu lassen.
zurück zur Hauptseite