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IP-Newsletter | Winter 2014/15
PATENTE
Änderungsentwurf zu 12-Monatsschonfrist und Teilanmeldungspraxis
Joon-Hwan KIM, H. Joon CHUNG, Jeonghui CHO
Ein Änderungsentwurf zum Patentgesetz brächte zwei wesentliche Änderungen des koreanischen Patentanmeldeverfahrens mit sich, zur Verringerung der prozessualen Voraussetzungen, um in den Genuss der Schonfrist für veröffentlichte Erfindungen zu gelangen und Verlängerung der Frist für Teilanmeldungen. Der Gesetzgeber prüft den Änderungsentwurf und wenn er umgesetzt wird, treten die Änderungen voraussichtlich 2015 in Kraft.

Wegfall des Erklärungserfordernisses für 12-Monatsschonfrist (mit Einschränkung)

Im koreanischen Patentrecht werden Veröffentlichungen des Erfinders binnen der letzten 12 Monate vor dem Patentanmeldetag nicht zum Stand der Technik gerechnet (siehe Art. 30 des Patentgesetzes). Hat der Erfinder etwa binnen 12 Monaten vor der Patentanmeldung einen Aufsatz veröffentlicht oder ein Produkt vorgeführt, greift die Schonfrist und das veröffentlichte wird nicht zum Stand der Technik gezählt. Doch das aktuelle Recht setzt dafür voraus, dass der Anmelder folgendes einreicht: (a) Ein Dokument zum Zeitpunkt der Anmeldung, mit dem er ausdrücklich die Schonfrist geltend macht und (b) binnen 30 Tagen ab dem Anmeldetag ein Beweisdokument, das belegt, dass die Erfindung von dem Anmelder veröffentlicht wurde. Daher ging dem Anmelder unter dem geltenden Recht die Schonfrist verloren, wenn er sie nicht bereits zum Zeitpunkt Anmeldung ausdrücklich geltend machte und seine eigenen Veröffentlichungen konnten als Stand der Technik angeführt werden.

Der Änderungsentwurf hebt im Wesentlichen das Erlklärungserfordernis bei Anmeldung auf und erlaubt es dem Anmelder weiterhin, sich auf die Schonfrist gegenüber seiner eigenen Veröffentlichung aus den letzten 12 Monaten zu berufen. Diese Regelung käme allerdings mit einer Bedingung. Die Schonfrist muss zumindest während des Anmeldeverfahrens geltend gemacht werden und gilt nicht für eigene Veröffentlichungen, die erst nach dem Anmeldeverfahren bekannt werden.

Teilanmeldung kann nach Erteilungsbewilligung eingereicht werden

Gegenwärtig kann eine Teilanmeldung nur bei Beantwortung eines Amtsbescheids eingereicht werden. Sobald also eine Erteilungsbewilligung ausgestellt wurde, kann eine Teilanmeldung nicht mehr eingereicht werden. Will sich ein Anmelder die Möglichkeit zur Einreichung einer Teilanmeldung erhalten, muss er die Teilanmeldung bei Beantwortung einer Beanstandung einreichen, noch ohne zu wissen, ob die anhängige Anmeldung bewilligt oder weiter zurückgewiesen würde. Daher resultiert das aktuelle System in der Einreichung potentiell unnötiger Teilanmeldungen, quasi als Vorratsanmeldungen, da man nicht wissen kann, ob es schon die letzte Möglichkeit des Anmelders ist oder nicht.

Unter dem Änderungsentwurf erhielten Anmelder die Möglichkeit, nach Erhalt einer Erteilungsbewilligung Teilanmeldungen einzureichen, und zwar binnen max. 3 Monaten nach Erhalt des Erteilungsbewilligungsbescheids oder bis zur Eintragung des Patents, je nachdem, was früher ist. Dadurch entfiele die Notwendigkeit, unnötige Vorratsteilanmeldungen einzureichen. Vielmehr könnten Anmelder das Ergebnis der Prüfung der Ausgangsanmeldung abwarten und auf der Basis entscheiden, ob sie eine Teilanmeldung einreichen wollen.

Wir werden den Fortschritt beobachten und gegebenenfalls wieder berichten.
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