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Korea tritt Haager Abkommen bei und ändert Designgesetz
Sung-Nam KIM, Nayoung KIM, Inchan Andrew KWON
Infolge Koreas Beitritt zu der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle („Haager Abkommen“) gelten seit 1. Juli 2014 in Korea die Verfahren des Haager Abkommens und einige Änderungen des koreanischen Designgesetzes.
Designanmelder profitieren von diesen Änderungen durch einen erweiterten Schutz und ein praktischeres und einfacheres Anmeldeverfahren in Korea. Wir erwarten, dass mehr Unternehmen und Einzelpersonen Designregistrierungen nutzen werden. Nachfolgend fassen wir ein paar wesentliche Änderungen kurz zusammen.
1. Einführung internationaler Designanmeldungen
Vergleichbar PCT für Patente oder Madrid-Protokoll für Marken sind internationale Designs durch eine einzige Anmeldung mittels Hager Abkommen anmeldbar. Konkret wird eine Anmeldung an WIPO weitergeleitet unter Designierung mehrerer Länder.
2. Erweiterung der Schutzdauer
Die Schutzdauer eines Designrechts wird von 15 Jahren ab Eintragung auf 20 Jahre ab Anmeldung (auf Eintragung hin) erweitert.
3. Weniger Designs, die ohne materielle Prüfung auskommen
Das frühere Designgesetz ermöglichte Anmeldern, Anmeldungen für Designs für Speisen, Kleidung, Schuhe, Textilien, Bettwäsche, Taschenrechner, Ordnungsgegenstände, Computergraphiken, Bildmuster, etc. nach Prüfung lediglich grundsätzlicher Formalien eintragen zu lassen. Die Änderung reduzierte die Arten der Waren, die für materiell ungeprüfte Designs in Frage kommen wie folgt:
[Klasse 2] Kleidung und Modeartikel
z.B. Unterwäsche, Dessous, Korsette, Büstenhalter, Schlafanzüge, Kleidung, Hüte, Schuhe, Socken, Strumpfhosen, Krawatten, Schals, Halstücher, Taschentücher, Handschuhe, usw.
[Klasse 5] Fasern, Bögen und Textilien
z.B. Spinnereiartikel, Schnüre, Handarbeit, Bänder, Schnüre zu Verzierungszwecken, Textilien, Bögen, usw.
[Klasse 19] Ordnungsgegenstände, Bürobedarf, Künstlerbedarf
z.B. Schreibpapier, Briefbögen, Karten, Ordnungsgegenstände, Kalender, Bücher, Notizblöcke, Künstlerbedarf, Drucksachen, Bürobedarf, usw.
Somit kommen Designs für Speisen, Bettwäsche, Vorhänge, Computersymbole oder –graphiken nicht mehr als materiell ungeprüfte Anmeldungen in Betracht.
Bitte beachten Sie auch, dass „ungeprüfte“ Designanmeldungen künftig als „teilweise geprüfte“ Designanmeldungen bezeichnet werden, nachdem die Änderung in Kraft tritt.
4. Einführung eines Systems verwandter Designs
Das frühere Ähnlichkeitsdesignsystem wurde mit der Änderung abgeschafft. Zweck der Ähnlichkeitsdesigneintragungspraxis war es, den Umfang dessen festzustellen, was als ähnlich zu der zuvor eingereichten Basisanmeldung anzusehen war. Ähnlichkeitsdesigns desselben Inhabers waren dabei separat einzutragen und konnten nicht aufrechterhalten werden, wenn die Basiseintragung selbst nichtig wurde.
Stattdessen führte die Änderung ein System „verwandter Designs“ ein, das einem „verwandten Design“ einen unabhängigen Schutzumfang und eine unabhängige Schutzdauer zugesteht und dadurch den Schutz für Designs, die einem Ausgangsdesign ähneln, verstärkt.
Die Anmeldung eines verwandten Designs ist binnen eines Jahres nach Anmeldung des zuerst angemeldeten/eingetragenen Ausgangsdesigns einzureichen. Anders als beim Ähnlichkeitsdesign bleibt ein verwandtes Design wirksam, wenn das Ausgangsdesign nichtig wird. Allerding entspricht die Schutzdauer eines verwandten Designs der des Ausgangsdesigns.
5. Ausnahme vom Neuheitsverlust
Grundsätzlich darf eine Designanmeldung nicht vor ihrem Anmeldtag veröffentlicht worden sein. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Designanmeldung binnen sechs Monaten ab ihrem öffentlichen Bekanntwerden eingereicht wird.
Früher mussten Anmelder ihre Absicht, von dieser Ausnahme Gebrauch zu machen, bereits bei Anmeldungseinreichung kundtun. Außerdem mussten sie binnen 30 Tagen ab Anmeldungseinreichung Unterlagen über die Veröffentlichung einreichen. Seit der Änderung können Anmelder eine Ausnahme vom Verlust der Neuheit auch noch nach Anmeldungseinreichung beanspruchen, zum Beispiel wenn ein Prüfer die Anmeldung vorläufig zurückweist oder ein Dritter einen Widerspruch oder ein Nichtigkeitsverfahren einreicht.
6. Änderungen des Mehrfachdesignsystems
Das frühere Designgesetz erlaubte bis zu 20 Designs in einer Anmeldung, allerdings nur für solche Designs, die keiner materiellen Prüfung unterliegen. Die Änderung erlaubt nun bis zu 100 Designs für eine Anmeldung der gleichen Artikelgruppe, unabhängig davon, ob die Artikel Gegenstand einer materiellen Prüfung sind oder nicht.
Außerdem erlaubt die Änderung, Anträge auf Geheimhaltung oder auf Offenlegung von Designs auf einen Teil einer Mehrfachdesignanmeldung zu beschränken. Ferner kann die Eintragung für einen Teil einer Mehrfachdesignanmeldung gewährt beziehungsweise versagt werden.
7. Verbesserung der Anmeldeprozedur
Bei erheblichen Irrtümern werden Prüfer die Anmeldung nicht mehr zur erneuten Anmeldung zurückgeben. Stattdessen erhält der Anmelder Gelegenheit, die Anmeldung schlicht zu ergänzen, und der Tag der Ergänzung wird der neue Anmeldetag.
8. Ermessenskorrektur durch den Prüfer
Der Prüfer hat nun ein Ermessen, offensichtliche Fehler in der Anmeldung (z.B. Tippfehler) auszubessern.
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