KIM&CHANG
IP-Newsletter | Sommer/Herbst 2014
MARKEN & GESCHMACKSMUSTER
Änderung des koreanischen Markengesetzes
Sung-Nam KIM, Nayoung KIM
Am 11. Juni 2014 wurden Änderungen des koreanischen Markengesetzes bekannt gegeben, die unmittelbar in Kraft getreten sind und auf Marken mit Anmeldetag ab dem 11. Juni 2014 anwendbar sind.
1. Zweitbedeutung leichter nachweisbar
Das frühere Markengesetz erlaubte die Eintragung nicht unterscheidungskräftiger Marken, wenn die Marke eine Zweitbedeutung erlangt hatte. Der Anmelder musste jedoch belegen, dass Verbraucher die Marke leicht als Herkunftsbezeichnung erkennen würden. Die Änderung reduziert die Schwelle, indem „leicht“ aus dem Markengesetz gestrichen wird, um den Wert von Marken anzuerkennen, die bereits als Herkunftsbezeichnung im Markt fungieren.
2. Zurückweisung von Marken, die Verwässerung verursachen können
Marken, die bei Verbrauchern Verwechslungsgefahr mit bekannten Marken hervorrufen können, dürfen gemäß Markengesetz nicht eingetragen werden. Die Änderung verbietet darüber hinaus die Eintragung von Marken, die geeignet sind, die Unterscheidungskraft bzw. die Reputation einer berühmten Marke zu verwässern.
3. Zurückweisung von unlauteren Anmeldungen
Die Änderung verbietet ferne spezifisch die Eintragung von Anmeldungen für eine Marke, die identisch oder ähnlich ist zu der Marke eines Dritten im Zusammenhang mit identischen oder ähnlichen Waren, entgegen dem Wissen, dass der Dritte de Marke aufgrund Partnerschaftsvertrags, Arbeitsverhältnisses, Rechtsgeschäfts oder anderer Beziehung benutzt oder dies plant.
4. Umsetzung von Änderungen des Gesetzes betreffend unlauteren Wettbewerb
Seit 31. Januar 2014 enthält das Gesetz zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (KUWG) eine Auffangklausel zur Vermeidung der Verletzung des wirtschaftlichen Interesses eines Dritten durch Benutzung (auf einer gegen lautere Handelspraxis oder Wettbewerbsordnung verstoßende Art und Weise) des Produkts dieses Dritten für geschäftliche Zwecke ohne Erlaubnis, vorausgesetzt das Produkt des Dritten war das Ergebnis erheblicher Mühen und Investition.
Die Änderung des Markengesetzes verbietet die Benutzung einer eingetragenen Marke durch deren Inhaber bzw. dessen Lizenznehmer ohne Zustimmung des Dritten, wenn die Benutzung der eingetragenen Marke unter die oben genannte Auffangklausel des KUWG fällt. Ferner kann die eingetragene Marke wegen Verstoßes gegen die Auffangklausel binnen fünf Jahren ab Eintragungstag gelöscht werden, wenn der Dritte, dessen wirtschaftliche Interessen verletzt werden, ein Löschungsverfahren einreicht.
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