|
||||||||||||
PATENTE | ||||||||||||
Koreanischer Oberster Gerichtshof fordert Berücksichtigung der Beschreibung bei Definition der technischen Bedeutung für Anspruchskonstruktion | ||||||||||||
Sang-Wook HAN, Kwang-Jik LEE, Tommy KIM, Yeon Tae JUNG | ||||||||||||
Unlängst klärte der koreanische Oberste Gerichtshof seine Auffassung betreffend Anspruchskonstruktion zur Bestimmung der technischen Bedeutung einer beanspruchten Erfindung. Zuvor waren die Entscheidungen des koreanischen Obersten Gerichtshofs in zwei Lager geteilt: (a) In Fällen, in denen der Anspruchsumfang aus der Formulierung des Anspruchs offensichtlich war, hatte das Gericht befunden, dass der Anspruch basierend auf der Anspruchsformulierung selbst zu bestimmen sei und nicht restriktiv basierend auf der Beschreibung ausgelegt werden könne (Oberster Gerichtshof Az. 2004Hu776 entschieden am 13. Oktober 2006, 2008Hu4202 entschieden am 24. Juni 2010 und 2010Hu1107 entschieden am 14. Juli 2011); zugleich (b) hatte das Gericht befunden, dass, der Anspruch zusätzlich zu der eigentlichen Bedeutung der Anspruchsformulierung objektiv und vernünftig auch in Ansehung der ausführlichen Beschreibung bzw. der Zeichnungen zu konstruieren sei (Oberster Gerichtshof Az. 2005Hu520 entschieden am 21. September 2007, 2008Hu26 entschieden am 28. Januar 2010 und 2010Hu3219 entschieden am 10. November 2011), da die technische Bedeutung einer beanspruchten Erfindung nicht klar verstanden werden könne ohne die Beschreibung in Betracht zu ziehen.
Konsequenterweise tendierten die Gerichte dazu, sich bei der Bestimmung des Anspruchsumfangs zunächst auf die schlichte und eigentliche Bedeutung eines Anspruchstextes zu konzentrieren (ohne Berücksichtigung der detaillierten Beschreibung und Zeichnungen) und untersuchten die technische Bedeutung einer beanspruchten Erfindung nicht weiter, wenn der Anspruchsumfang klar zu sein schien, obgleich es je nach Auffassung des Gerichts Abweichungen gab. Dies wirkte sich generell in einer Ausweitung des Umfangs eines Patents aus, insbesondere bei der Gültigkeitsanalyse, und erschwerte letztlich die Verteidigung gegen Nichtigkeitsattacken. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung befand der koreanische Oberste Gerichtshof jedoch, dass die Ansprüche generell nicht nur mittels der eigentlichen Bedeutung eines Anspruchstextes zu konstruieren sind, sondern auch anhand der ausführlichen Beschreibung und Zeichnungen der Beschreibung, indem die technische Bedeutung des beanspruchten Elements in Ansehung von Zweck und Wirkung der beanspruchten Erfindung zu definieren ist (Canon gegen Alphachem, etc., Oberster Gerichtshof, Az. 2012Hu917 vom 24. Juli 2014). Diese Entscheidung betraf einen Patentstreit zwischen Canon und koreanischen Herstellern von Druckerteilen. Der Oberste Gerichtshof befand, dass Canons, auf eine fotoleitende Trommel gerichtetes, Patent gültig und verletzt war und erkannte gegen die Beklagten auf Unterlassung der Herstellung und des Verkaufs der verletzenden fotoleitenden Trommel Zahlung von Schadensersatz an Canon. Vor dieser Entscheidung hatten Gerichte bei der Anspruchskonstruktion lediglich den Anspruchstext berücksichtigt und Patente auf der Basis für nichtig befunden, dass die so breit konstruierten Ansprüche bereits im Stand der Technik offenbart gewesen seien. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, dass auch die ausführliche Beschreibung in Ansehung von Zweck und Wirkung der Erfindung grundsätzlich bei der Anspruchskonstruktion zu berücksichtigen ist, verhilft Patentinhabern zu mehr Spielraum bei der Verteidigung gegen Nichtigkeitsangriffe. Konkret befasste sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob es selbst dann angemessen ist, die Anspruchskonstruktion in einem Nichtigkeitsverfahren unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen vorzunehmen, wenn die buchstäbliche Bedeutung des Anspruchstextes klar ist, oder ob dies eine unangemessen eingeschränkte Anspruchskonstruktion darstelle. Das Gericht bejahte dies und hielt die Gültigkeit des Patents unter Berücksichtigung der detaillierten Beschreibung und Zeichnungen aufrecht. |
||||||||||||
zurück zur Hauptseite | ||||||||||||