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PATENTE | ||||||||||||||
Über Remsima™ und Herzuma™ hinaus: Biosimilar Regelwerk in Korea | ||||||||||||||
Mee-Sung SHIM, H. Joon CHUNG, Eun-Jung CHO | ||||||||||||||
Der Wert des Weltmarkts für Biosimilars in 2018 wird auf annähernd 2 Milliarden USD geschätzt. Für den Asien-Pazifik-Markt, der 29% des Weltmarkts ausmacht, wird das schnellste Wachstum erwartet. 2009 führte Korea einen rechtlichen Rahmen und einen regulatorischen Weg für die Genehmigung von Biosimilars ein, der in erster Linie von dem europäischen Modell abstammt. Seit dessen Einführung wurden zwei Produkte,—Remsima™ (infliximab) in 2012 und Herzuma™ (trastuzumab) in 2014, die beide von Celltrion entwickelt worden waren, genehmigt.
Genehmigungsverfahren Die Vermarktungsgenehmigung für ein Biosimilarprodukt in Korea erfolgt aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Beurteilung, dass der Antragsteller die „Vergleichbarkeit“ zu dem biologischen Referenzprodukt gemäß den anwendbaren Richtlinien nachgewiesen hat. Das Ministerium für Lebensmittel- und Arzneisicherheit (Ministerium) stellt „Vergleichbarkeit“ anhand eines „wissenschaftlichen Vergleichs eines Biosimilarprodukts und einer biologischen Referenzarznei“ fest, „der darauf abzielt, ob kein erkennbarer Unterschied in der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit besteht“. Das Ministerium übt bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit ein Ermessen aus. Vergleichbarkeitsrichtlinien bestehen bislang nur für einige Produkte, darunter Somatropin, Erythropoietins und rekombinante Granulozytkolonie-Stimulationsfaktoren, doch das Ministerium ist bestrebt, seine Richtlinien zu aktualisieren. Anwendbarkeit des Biosimilarverfahrens Ob das Biosimilarverfahren für bestimmte Biopharmaka anwendbar ist, hängt laut Ministerium von dem Entwicklungsstand in dem einschlägigen Bereich, z.B. Analyseverfahren oder Herstellungsprozeduren und der Verfügbarkeit sensibler klinischer Endpunkte und Laborbedingungen ab. Obwohl das Biosimilargenehmigungsverfahren theoretisch für alle Biopharmaka anwendbar ist, bestehen derzeit mögliche Einschränkungen.1 Laut Ministerium sind verlässliche Feststellungen hinsichtlich Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit mit der jetzigen Technologie nur für „rekombinante DNS-Produkte“ möglich.2 Daher prüft das Ministerium derzeit keine Anträge für andere Arten von Biosimilarprodukten. Internationale Freinamen (INN) und Arzneimittelpreise Während in anderen Ländern, insbesondere in den USA (zB Amgens öffentliche Petition vom 20.12.2013 als Reaktion auf die öffentlichen Petitionen von GPhA und Novartis wegen der INN-Politik der US Lebensmittel- und Arzneimittelbehörde) heftig diskutiert wird, ob ein Biosimilar denselben INN haben soll, wie sein Referenzprodukt, vertritt das hiesige Ministerium derzeit den Standpunkt, dem Referenzprodukt und dem genehmigten Biosimilar denselben INN zu gewähren, wie die Fälle Remsima und Herzuma zeigen. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich die Auffassung im Zuge der weltweiten Entwicklung der Biosimilarbranche noch öfter ändern wird. Diese INN-Politik hat erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf Arzneimittelpreise. Sobald ein Biosimilar mit demselben INN in den koreanischen Markt eintritt, fällt der Preis für das Originalpräparat um 30%. Unternehmensgeheimnisschutz für Referenzproduktdaten In Korea gelten von Originalherstellern im Zuge der Antragstellung für ein Referenzprodukt eingereichte Informationen über analytische, vorklinische und klinische Daten als Unternehmensgeheimnisse, die vor einer Preisgabe an die Öffentlichkeit, einschließlich Biosimilarantragstellern zu schützen sind. Dennoch greift das Ministerium auf Referenzproduktdaten zu, um Biosimilarantragsteller von der Einreichung einiger CMC, klinischer und nichtklinischer Daten zu befreien. Die Prüfungspraxis des Ministeriums wirft unter anderem folgende Fragen auf: |
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Der Rahmen zum Geschäftsgeheimnisschutz ist noch nicht gesteckt. Wie in anderen Rechtsordnungen rechnen wir damit, dass sich diese Themen einhergehend mit der Branche entwickeln.
Einfluss des koreanischen Patentlinkagesystems auf Biosimilars Unter dem 2011 eingegangenen und seit 15. März 2012 geltenden US-koreanischen Freihandelsabkommen setzt Korea nun für alle Pharmazeutika einschließlich herkömmlicher „kleiner Moleküle“ und Biopharmaka ein Patentlinkagesystem durch. Mit dem koreanischen Patentlinkagesystem (nach dem Vorbild des US Hatch-Waxman Act) entstand ein Regelwerk, das Anreize für kontinuierliche Innovationen durch Originalhersteller und Markteintrittschancen für Generikahersteller balancieren soll.3 Die Kombination aus der Regelung sowohl der „kleinen Moleküle“, als auch der Biopharmaka in demselben Gesetz ist übrigens ein wesentlicher Unterschied zu dem US-amerikanischen System. Der Originalhersteller eines Biopharmazeutikums kann sein Produkt nach der Prüfung des Ministeriums in der grünen Liste aufführen (vgl. Orange Book in den USA) und kann die Aussetzung der Markteinführung eines Biosimilars beantragen (vgl. Pragraph IV-Prozess in den USA). Nach dem zuletzt verkündeten Gesetzesentwurf wird die Aussetzungsdauer 12 Monate betragen. Andererseits wird ein Biosimilarhersteller verpflichtet, den Patentinhaber bzw. Vermarktungsgenehmigungsinhaber des Referenzprodukts zu informieren, wenn er behauptet, dass das gelistete Patent bzw. die gelisteten Patente nicht verletzt bzw. nichtig sind. Überlegungen für die Branche Wie in anderen Rechtsordnungen soll das aktuelle koreanische Biosimilarverfahren vermeiden, dass die gleichen Unterlagen unnötig mehrmals eingereicht werden müssen. Doch viele der relevanten Themen im Zusammenhang mit Biosimilarprodukten sind noch sehr neu und das derzeitige Regelwerk lässt eine Reihe kritischer Fragen offen. Es wird erwartet, dass das Ministerium dieses Regelwerk weiter ausformen wird, je mehr Biosimilarthemen es auf den Tisch bekommt. Unternehmen, die derzeit Biopharmaka entwickeln bzw. vermarkten, sollten diese Entwicklungen im Auge behalten. |
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