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IP-Newsletter | Sommer/Herbst 2014 |
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PATENTE |
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Änderungen des koreanischen Patentgesetzes zur Umsetzung des Patentrechtsvertrags |
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Young Hwan YANG, Alice Young CHOI, Jeonghui CHO |
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Am 29. April 2014 passierte ein Änderungsvorschlag zu dem koreanischen Patentgesetz die Nationalversammlung. Dessen Ziel ist die Umsetzung des Patentrechtsvertrags, der die Patentverfahren in seinen Mitgliedsstaaten harmonisieren soll. Der Änderungsvorschlag wurde am 11. Juni 2014 von der Präsidentin abgezeichnet. Zu den Änderungen gehören einige wesentliche Änderungen des koreanischen Patentverfahrens, wie eine Lockerung der Voraussetzungen für den Erhalt eines Anmeldedatums einer Patentanmeldung. Die meisten Änderungen werden am 1. Januar 2015 in Kraft treten. |
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Generell bringen die Änderungen besseren Schutz und andere praktische Vorteile für Patentanmelder in Korea mit sich. Einige wesentliche Änderungen werden nachfolgend kurz vorgestellt. |
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Gelockerte Voraussetzungen für den Erhalt eines Anmeldedatums einer nationalen Patentanmeldung |
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Unter dem gegenwärtigen Patentgesetz erhält man ein Anmeldedatum für eine direkt in Korea eingereichte Patentanmeldung, wenn eine Patentbeschreibung in koreanischer Sprache, die den im Patentgesetz definierten formellen Anforderungen entspricht, beim koreanischen Amt für geistiges Eigentum eingereicht wird. Die Erstellung einer Patentbeschreibung, die alle in dem koreanischen Patentgesetz vorgeschriebenen Formalien erfüllt, einschließlich Übersetzung, dauert jedoch oft erheblich und führt zu Verzögerungen der Anmeldung. Zur Lösung dieses Problems lockern Artikel 42-2 und 42-3 der Änderungen die Voraussetzungen. Unter der geänderten Fassung erhält ein Anmelder ein Anmeldedatum, sobald er eine Patentbeschreibung in irgendeiner Form einreicht, und selbst in einer Fremdsprache (momentan ist lediglich Englisch als akzeptierte Fremdsprache vorgesehen, weitere Fremdsprachen sollen künftig folgen). Diese Lockerungen werden es Anmeldern erheblich erleichtern, rasch ein Anmeldedatum zu erlangen, etwa indem sie ihrer Patentanmeldung schlicht eine englische Forschungsabhandlung ohne formelle Beschreibung bzw. koreanische Übersetzung beifügen können. |
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Wer so ein Anmeldedatum erlangt, muss allerdings binnen 14 Monaten ab dem frühesten Prioritätsdatum eine den Anforderungen entsprechende Beschreibung (/Ansprüche) bzw. eine koreanische Übersetzung nachreichen. Ansonsten wird die Patentanmeldung als zurückgenommen betrachtet. |
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PCT- und Fremdsprachige Patentanmeldungen ausschlaggebend für Korrekturen |
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Für PCT-internationale Anmeldungen in einer Fremdsprache und andere fremdsprachige Patentanmeldungen sehen die Änderungen vor, dass die richtige Basis für Änderung der Beschreibung einer koreanischen Patentanmeldung nun die „originale“, fremdsprachige Fassung der Beschreibung sein wird, nicht di koreanische Übersetzung. Allerdings bestimmen mit Hinblick auf eine ordentliche Prüfung und brauchbare Übersetzungen für die Öffentlichkeit auch, dass ein Prüfer Änderungen die über den Umfang der koreanischen Übersetzung hinausgehen, zurückweisen kann (obwohl solche Änderungen keinen Nichtigkeitsgrund für ein erteiltes Patent darstellen können). Außerdem führen Artikel 42-3 (6) und 201 (6) ein neues System ein, das die Korrektur von koreanischen Übersetzungen fremdsprachiger Patentanmeldungen innerhalb des Umfangs des ursprünglich eingereichten fremdsprachigen Dokuments erlaubt. Daher werden von den Änderungen erhebliche Vorteile für ausländische Anmelder erwartet, da sie fortan Tippfehler oder Übersetzungsfehler, die sich während der Übersetzung der PCT-internationalen Anmeldung ins Koreanische eingeschlichen haben, korrigieren und dadurch effektiver den ganzen Umfang ihrer Patentrechte schützen können. |
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Mögliche Fristverlängerung für koreanische Übersetzung von PCT-Anmeldungen |
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Um unter dem gegenwärtigen Patentgesetz in die nationale Phase einzutreten, muss eine PCT-internationale Anmeldung in Korea binnen 31 Monaten ab dem Prioritätsdatum eingereicht werden, und eine koreanische Übersetzung der PCT-Anmeldung muss mit der Anmeldung eingereicht werden. Gemäß Artikel 201 (1) der Änderungen kann der Anmelder bei Einreichung seines Antrags zum Eintritt in die koreanische nationale Phase eine einmonatige Fristverlängerung für die Einreichung einer koreanischen Übersetzung beantragen. Auch dies wird eine erhebliche Erleichterung für ausländische Anmelder mit sich bringen. |
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Weitere Änderungen |
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Zur Vereinheitlichung koreanischer und PCT-internationaler Anmeldungen mit internationalen Standards klären die Änderungen eine Reihe von Definitionen in dem koreanischen Patentgesetz. |
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Darüber hinaus erleichtern die Änderungen bei mangels Gebührenzahlung als zurückgenommen geltenden Patentanmeldungen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung von Rechten, indem die Wiederherstellung unabhängig davon ermöglicht wird, ob das Patent benutzt wird und die Wiederherstellungsgebühren reduziert werden. |
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